Für Bundesbeamte, die ins Ausland versetzt werden, bleibt der Beihilfeanspruch grundsätzlich erhalten. Die Berechnungsbasis verschiebt sich jedoch erheblich: Außerhalb der EU werden Aufwendungen nur insoweit als beihilfefähig anerkannt, als sie die Kosten vergleichbarer Behandlungen in Deutschland nicht übersteigen.
Beihilfesätze: 50–70 % für den Beamten selbst, 70 % für den Ehepartner, 80 % für Kinder. Diese Sätze gelten jedoch auf die anerkannte – also deutsche – Berechnungsbasis, nicht auf die tatsächliche Auslandsrechnung.
Für Einsätze innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ist zusätzlich eine A1-Bescheinigung erforderlich. Sie bestätigt, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt. Wer diese Bescheinigung nicht rechtzeitig beantragt, riskiert Abrechnungsprobleme bei der Beihilfestelle.
- Bundesbeamte: Beihilfe nach Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Auslandsbeamte im Auswärtigen Dienst: spezielle Regelungen des Auswärtigen Amtes
- Landesbeamte: je nach Bundesland unterschiedliche Beihilfevorschriften
- A1-Bescheinigung für EU/EWR/Schweiz-Einsätze rechtzeitig beantragen