Seit dem 1. August 1986 besteht ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Marokko, das die Bereiche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung umfasst. Es gilt jedoch ausschließlich für deutsche und marokkanische Staatsangehörige und greift nur unter sehr spezifischen Bedingungen.
Bei einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber bleibt die GKV-Mitgliedschaft in der Regel bis zu 36 Monate bestehen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf maximal fünf Jahre. Entscheidend ist aber, was die GKV in dieser Zeit tatsächlich leistet: Sie übernimmt lediglich die medizinisch notwendige Grundversorgung nach marokkanischem Standard.
Das bedeutet konkret: keine Kostenübernahme für Privatkliniken, kein medizinisch organisierter Rücktransport nach Deutschland, keine Leistungen, die über den lokalen Standard hinausgehen. Bei einem dauerhaften Umzug nach Marokko greift die deutsche GKV grundsätzlich nicht mehr – wer sich abmeldet und seinen Lebensmittelpunkt verlagert, verliert den GKV-Schutz vollständig.
- Gilt nur bei Entsendung durch deutschen Arbeitgeber (max. 36 Monate, verlängerbar auf 5 Jahre)
- Kein Schutz für Privatpatienten in Marokko
- Kein medizinisch organisierter Rücktransport nach Deutschland
- Bei dauerhafter Abmeldung aus Deutschland: vollständiger Verlust des GKV-Schutzes