Deutschland und Japan haben kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das eine gegenseitige Leistungsübernahme vorsieht. Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Behandlungen in Kyoto werden von deutschen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet — außer in sehr eng definierten Ausnahmefällen, die für Langzeitaufenthalte praktisch nicht relevant sind.
Wer privat krankenversichert ist, hat je nach Tarif eine Auslandskomponente — doch auch diese ist in der Regel auf vorübergehende Aufenthalte beschränkt. Spätestens wenn Sie Ihren deutschen Wohnsitz abmelden, endet der PKV-Schutz vollständig. Das Auswärtige Amt empfiehlt ausdrücklich, für Langzeitaufenthalte in Japan eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.