Entsandte Arbeitnehmer, die von einem Schweizer Unternehmen vorübergehend ins Ausland geschickt werden, bleiben in der Regel dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt – die KVG-Pflicht besteht fort, solange die Entsendung zeitlich begrenzt und dokumentiert ist.
Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland, Frankreich oder Italien wohnen, unterliegen bilateralen Regelungen. Je nach Land und individuellem Wahlrecht können sie entweder im Wohnsitzland oder weiterhin nach KVG versichert sein.
Rentner mit Schweizer Rente, die in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin der KVG unterliegen – insbesondere wenn im Wohnsitzland keine eigene Krankenversicherungspflicht besteht.
Wichtig: Selbst wenn die KVG-Pflicht in diesen Sonderfällen fortbesteht, deckt sie Auslandbehandlungen außerhalb der EU und EFTA nur sehr begrenzt ab. Eine zusätzliche IPMI ist daher auch für diese Personengruppen häufig sinnvoll.