Vorerkrankungen sind der mit Abstand größte Fallstrick in der internationalen Krankenversicherung. Nahezu jeder Anbieter behandelt bestehende Erkrankungen bei Vertragsabschluss gesondert. Nach § 19 VVG sind Versicherungsnehmer verpflichtet, alle ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben. Wer Vorerkrankungen verschweigt, riskiert nicht nur den Ausschluss der betreffenden Leistungen, sondern im schlimmsten Fall die vollständige Vertragsanfechtung.
Vollständiger Ausschluss: Die Vorerkrankung und alle damit zusammenhängenden Behandlungen werden dauerhaft ausgeklammert — die häufigste Variante bei schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen.
Risikozuschlag: Der Versicherer nimmt die Vorerkrankung in den Schutz auf, verlangt aber einen Aufpreis. Die Höhe hängt von Art und Schwere der Erkrankung ab.
Moratoriumsklausel: Die Vorerkrankung wird für typischerweise drei bis fünf Jahre ausgeschlossen. Tritt in dieser Zeit kein Rückfall auf, wird die Erkrankung anschließend regulär in den Schutz aufgenommen. Besonders verbreitet für Erkrankungen der letzten fünf Jahre vor Vertragsabschluss. Wer in einem Land ohne staatliches Netz lebt, sollte die Krankenversicherung ohne staatliches Gesundheitssystem besonders sorgfältig prüfen.
- Nur Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat, müssen angegeben werden (§ 19 VVG)
- Wichtig: Wie weit reicht der Ausschluss — nur die Grunderkrankung oder auch alle Folgeerkrankungen?
- BGH Az. IV ZR 129/23: Pauschale Ablehnungen ohne klare Kausalitätskette sind rechtlich angreifbar
- Anonyme Risikovoranfrage möglich — Ablehnung ohne Vertrag wird nicht gespeichert