Nicht-EU-Versicherer werden in Deutschland regelmäßig nicht als Erfüllung der Versicherungspflicht anerkannt. EU- und EWR-Versicherer müssen entweder in Deutschland zugelassen sein oder die Mindestanforderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erfüllen.
Zu diesen Anforderungen gehören: ein Selbstbehalt von maximal 5.000 € pro Jahr, keine generelle Leistungsobergrenze sowie die Bildung von Alterungsrückstellungen. Ein Gruppenvertrag, der diese Kriterien nicht erfüllt, schützt den Mitarbeiter im Ausland — löst aber möglicherweise nicht die Versicherungspflicht in Deutschland.
Steuerlich sind Arbeitgeberanteile an der internationalen Krankenversicherung grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Übersteigen die Beiträge jedoch bestimmte Freigrenzen, können sie als geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig werden. Für Konzerne mit vielen Entsandten ist eine steuerrechtliche Prüfung daher unverzichtbar.
- VVG-Konformität: Selbstbehalt max. 5.000 € pro Jahr
- Keine generelle Leistungsobergrenze zulässig
- Alterungsrückstellungen als Pflichtbestandteil
- Arbeitgeberanteile als Betriebsausgabe grundsätzlich absetzbar
- Geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter bei Überschreitung von Freigrenzen prüfen