BKV und Steuern: So funktioniert die steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (BKV) spielt eine wichtige Rolle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich für die Vorteile der BKV interessieren.
In diesem Artikel werden wir die verschiedenen steuerlichen Aspekte der BKV beleuchten und aufzeigen, welche finanziellen Vorteile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daraus ziehen können. 🙂
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht
- Bei der steuerlichen Bewertung als Sachlohn profitieren Angestellte und der Chef von einer Freigrenze von 50 Euro.
- Wenn die 50-Euro-Freigrenze überschritten wird, müssen die gesamten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung versteuert werden
- Bei der steuerlichen Bewertung haben Chefs die Wahl aus 3 Modellen: Individuelle Versteuerung, Nettolohnversteuerung und Pauschalversteuerung
- Die Pauschalversteuerung erfordert eine Genehmigung durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt.
Betriebliche Krankenversicherung – kann ich hier Steuern sparen?
Ja – Entscheidend ist, ob die Leistung als Sach- oder Barlohn ausbezahlt wird. Wenn die Leistung als Barlohn bewertet wird, zahlen betroffene Angestellte meist deutlich mehr Steuern und Sozialabgaben als bei einer Bewertung als Sachlohn.
Neben der Bewertung als Sach- oder Barlohn kommt es auch auf die Steuerklasse des versicherten Angestellten sowie auf weitere Zusatzleistungen und die 50-Euro-Freigrenze an (mehr dazu unten).
Wie wird die bKV steuerlich berücksichtigt?
Die bKV kann steuerlich entweder als Barlohn oder Sachlohn behandelt werden. Beim Zuschuss als Barlohn versichern sich Mitarbeiter in der Regel selbst, beim Zuschuss als Sachlohn erfolgt eine Versicherung meist über den Chef.
Dass eine betriebliche Zusatzversicherung steuerlich berücksichtigt werden muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Dennoch bietet der Gesetzgeber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen gewissen Gestaltungsspielraum wenn es darum geht, effektive Einsparmöglichkeiten zu nutzen.
Aus Angestellten-Sicht ist die bKV ein starkes Argument, wenn es darum geht bei einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben.
Aus diesem Grund ist es aus Arbeitnehmer-Sicht wichtig, dass alle steuerliche Modalitäten geklärt sind und der Arbeitnehmer genau weiß, wie diese Leistung steuerlich zu handhaben ist. Was genau dabei zu beachten ist, werden wir uns in den folgenden Abschnitten genau ansehen.
Versteuerung als Barlohn
Bei der Versteuerung als Barlohn erhält der Angestellte einen Zuschuss in Form von einem Geldbetrag, der regulär über das Gehalt ausbezahlt wird. Mit diesem Betrag kann sich der Angestellte selbst betrieblich krankenversichern.
Der Geldbetrag, der dem Angestellten ausgezahlt wird, wird in voller Höhe versteuert. Gleichzeitig muss der Versicherte die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe abführen. Dieses Modell ist also für den Arbeitnehmer nur bedingt attraktiv.
Versteuerung als Sachlohn
Bei einer Zuwendung als Sachlohn erhält der Angestellte die Leistung als Sachlohn und somit nicht als Geldsumme. In diesem Zusammenhang wird die Sachbezugsfreigrenze berücksichtigt, die bis zu 50 Euro steuerfrei aufgefüllt werden kann.
In der Praxis ist der Zuschuss als Sachlohn die deutlich häufiger verwendete Art der Zusatzversicherung, da sie für den Chef und Arbeitnehmer deutlich mehr Varianten für die steuerliche Bewertung bietet.
Gleichzeitig bietet sie aus Angestellten-Sicht genügend Vorteile, damit sich diese betriebliche Zusatzversicherung als Job-Benefit wirklich lohnt und nicht nur Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge kostet.
Mangelnde Klarheit in der Gesetzgebung
Die steuerliche Behandlung dieser betrieblichen Zusatzversicherung war in den letzten 20 Jahren geprägt von unterschiedlichen Gesetzen und Urteilen.
Bis vor wenigen Jahren war die steuerliche Bewertung dieser Arbeitnehmer-Zusatzleistung deutlich komplexer als heute. Bis 2013 galt eine Gesetzgebung, die mit dem heutigen vergleichbar ist.
Durch einen Nichtanwendungserlass vom Bundesfinanzministerium veränderte sich die Lage für alle Beteiligten und die Beiträge mussten in der Praxis als Barlohn betrachtet werden.
Ende 2019 vereinfachte sich die gesetzliche Lage und durch das Jahressteuergesetz wurde das Gesetz wieder vereinfacht, sodass für alle Beteiligten wieder Klarheit herrscht.
Weitere Informationen, auch zur Begründung, finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums ab Seite 2.
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Was ist die Sachbezugsfreigrenze?
Die Sachbezugsfreigrenze wird auch als 50-Euro-Freigrenze bezeichnet. Bis zu einem Betrag von 50 Euro bleiben Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung als Sachzuwendung steuerfrei.
Der Chef und der Angestellte sollten beachten, dass in die 50 Euro Freigrenze nicht nur die Zuwendungen zu dieser betrieblichen Zusatzversicherung berücksichtigt werden, sondern auch weitere Leistungen des Arbeitgebers wie bspw. Geschenke und ähnliche Zuwendungen.
Je nach Arbeitsvertrag und sonstigen Leistungen, kann es somit sein, dass die Vorteile der 50-Euro-Grenze schnell aufgebraucht sind. Aus diesem Grund schauen wir uns die Voraussetzungen einmal im Detail an.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der Sachbezugsfreigrenze zu kommen, sollten Arbeitgeber einige wichtige Bedingungen beachten. Dazu zählen
- Der Chef muss in dieser betrieblichen Zusatzversicherung als Vertragspartner auftreten
- Es muss ein Sachbezug vorliegen
- Die Freigrenze gilt pro Mitarbeiter und pro Monat
- Wenn die Beiträge diese Grenze überschreiten, liegt ein beitrags- und steuerpflichter Arbeitslohn vor
- Wenn der Arbeitnehmer der Vertragspartner der Versicherung ist, wird die 50-Euro-Grenze nicht berücksichtigt
Wenn der Chef sämtliche Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Beiträge zu dieser betrieblichen Zusatzversicherung steuerfrei und beide Seiten profitieren von den steuerlichen Vorteilen.
Sofern die Grenzen regelmäßig überschritten werden und weitere Sachzuwendungen in der Freigrenze berücksichtigt werden müssen, sollte der Chef sich überlegen, wie die Ausgaben steuerlich optimiert werden können. Das Splitting bietet hier die Möglichkeit, dass nur ein Teil der Sachbezüge steuerlich berücksichtigt werden.
Beitragserhöhungen beachten
Angestellte sollten in jedem Fall auf die Höhe der Beiträge zu ihrer betrieblichen Krankenversicherung achten, da die Krankenversicherung die Beiträge erhöhen darf.
Wer besonderen Wert auf die 50-Euro-Freibetragsgrenze legt, sollte sich die Beiträge einmal genau ansehen. Wenn der Beitrag schon von Beginn an an der 50-Euro-Grenze kratzt, sollten sich Angestellte, denen die Steuerfreiheit sehr wichtig ist, nach Alternativen umsehen.
Wer die bKV seines Chefs in Anspruch nehmen und gleichzeitig die Leistung möglichst steuerfrei erhalten möchte, sollte gleich zu Beginn darauf achten, dass die Beiträge zur bKV möglichst deutlich unter der Freigrenze liegen.
Was sind die Besteuerungsmodelle?
Bei der betrieblichen Krankenversicherung haben Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der Besteuerung als individuelle Besteuerung, Nettolohnversteuerung und Pauschalversteuerung. Nur bei der Nettolohnversteuerung und der Pauschalversteuerung kommen Angestellte in den Genuss der 50-Euro-Freigrenze.
Im folgenden Abschnitt werden wir uns die einzelnen Modelle im Detail ansehen sowie die Vor- und Nachteile dieser Steuermodelle beleuchten.
In der Praxis kommen alle drei Modelle zum Einsatz. Allerdings zeigt sich deutlich, dass sowohl Angestellte als auch der Chef von der Pauschalversteuerung am meisten profitieren. Gleichzeitig hat dieses Modell auch den höchsten Anfangsaufwand für den Arbeitgeber.
Individuelle Besteuerung
Die individuelle steuerliche Bewertung klingt auf dem ersten Blick am einfachsten: Die Leistungen des Arbeitgebers zu dieser Zusatzversicherung werden als Barlohn gehandhabt. Das heißt, der Arbeitnehmer bekommt den Betrag als Leistung ausgezahlt und versichert sich selbst.
Als vorteilhaft erweist sich die einfache Berechnung aus Sicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber tritt nicht selbst in Erscheinung sondern muss die Leistung einfach als Geldbetrag auf der Gehaltsabrechnung berücksichtigen.
Die Nachteile treffen in diesem Modell hauptsächlich den Angestellten. Er muss den Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung voll versteuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Darüber hinaus muss der Angestellte sich selbst versichern und profitiert damit nur sehr bedingt von den Vorteilen dieser betrieblichen Zusatzversicherung. Angestellte haben oftmals nicht denselben Zugang zu günstigen Konditionen und Versicherungsbedingungen.
In der Praxis kommt die individuelle steuerliche Bewertung somit eher selten zum Einsatz, da der Angestellte kaum Vorteile hat und somit auch der indirekte Vorteil für den Arbeitgeber, Mitarbeiter langfristig an den Betrieb zu binden, entfällt.
Nettolohnbesteuerung
Die Nettolohnbesteuerung ist in der Berechnung etwas komplexer, ist aber in der Praxis nicht so unattraktiv für den Arbeitnehmer wie die individuelle steuerliche Bewertung.
Bei der Nettolohnversteuerung erhält der Angestellte den Beitrag zur bKV als Gehaltserhöhung auf sein Bruttogehalt. In diesem Betrag sind die steuerlichen Beiträge sowie Sozialversicherungsbeiträge bereits enthalten.
In der Gehaltsabrechnung werden die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung anschließend in Abzug gebracht, sodass sich für den Angestellten steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ein Nullsummen-Spiel ergibt.
Der Vorteil für den Angestellten: Der Chef trägt die Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Gleichzeitig ergeben sich Nachteile für den Arbeitgeber, da er die Beiträge für jeden Mitarbeiter einzeln berechnen muss.
In kleineren und mittelgroßen Betrieben ist der Verwaltungsaufwand meist schnell erledigt und stellt kein großes Problem dar. In größeren Betrieben ist eine solche Art der Berechnung oftmals nur begrenzt sinnvoll.
Deutlich zielführender ist in solchen Fällen die Pauschalversteuerung, die langfristig dem Chef nicht nur mehr Zeit einspart, sondern sich auch in der Verrechnung deutlich einfacher und transparenter gestaltet.
Pauschalversteuerung
Die Pauschalversteuerung wird in der Praxis sehr häufig angewendet und ist sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern ein beliebtes Besteuerungsmodell, insbesondere wenn viele Arbeitgeber in derselben Versicherung zusammengefasst werden.
Anhand der Bezeichnung lässt sich bereits erkennen, dass bei diesem Modell eine Pauschalisierung stattfindet. Das heißt, der Chef muss nicht für jeden einzelnen Angestellten eine individuelle Bewertung vornehmen, sondern kann den Durchschnittswert aller Mitarbeiter als Grundlage verwenden.
Für Angestellte ergibt sich der Vorteil, dass die bKV keinen zusätzlichen Aufwand erfordert, da der Chef üblicherweise die Beiträge zur Versicherung übernimmt und die Versicherung auf dem Gehaltszettel nicht auftaucht. Sie wird lediglich im internen Lohnkonto des Chefs verbucht.
Der Aufwand für den Chef ist zu Beginn höher, allerdings langfristig deutlich geringer als bei der Nettolohnbesteuerung, da nicht für jeden Monat und bei jedem Mitarbeiter die Beiträge neu berechnet werden müssen.
Auch in der übrigen Berechnung ist die Pauschalversteurung für den Arbeitgeber deutlich attraktiver, da für den Chef nur ein einzelner Beitrag an den Versicherer abgeführt werden kann.
Der Chef kann somit – je nach Anbieter – in den Genuss von Gruppenrabatten kommen und kann die Benefits dieser Zusatzversicherung im Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter besser hervorheben.
Was muss bei der Pauschalversteuerung beachtet werden?
Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalversteuerung ist die Freigabe durch die Finanzverwaltung. Arbeitgeber müssen sich dieses Besteuerungsmodell durch das Betriebsstätten-Finanzamt bestätigen lassen und hierzu einen entsprechenden Antrag einreichen.
Damit der Antrag von der Finanzverwaltung möglichst reibungslos genehmigt wird, sind dem Schreiben folgende Unterlagen beizufügen:
- Durchschnittliche Jahresgehälter bzw. Löhne der betroffenen Angestellten
- Die Anzahl der Mitarbeiter nach Steuerklasse kategorisiert
- Durchschnittliche Bezüge je Angestellter
- Überprüfung und Berechnung ob die Pauschalierungsgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr und Angestellter nicht durch andere Zuwendungen überschritten wird
- Übernahme der Lohnsteuer durch den Chef
Erst wenn die Freigabe durch das Betriebsstätten-Finanzamt erfolgt, liegt die Voraussetzung für die Anwendung dieses Besteuerungsmodells vor und erst dann kann der Chef die Kosten aus diesem Modell als Betriebsausgaben geltend machen.
Betriebliche Krankenversicherung in der Steuer – die Wichtigsten Schritte zusammengefasst
Auch wenn durch Schreiben des Bundesfinanzhofs sowie Anpassungen im Einkommensteuergesetz (Estg) dafür gesorgt wurde, dass das Thema betriebliche Krankenversicherung transparenter wird, ist die Thematik für Einsteiger nach wie vor nicht ganz einfach zu durchschauen.
Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Schritte noch einmal zusammengefasst:
Schritt 1: Arbeitgeber müssen zunächst entscheiden, ob sie die Beiträge als Barlohn oder Sachlohn ausbezahlen. Beim Barlohn erhält der Arbeitnehmer die Beiträge auf seinem Gehaltszettel, beim Sachlohn schließt der Chef den Vertrag und tritt selbst als Vertragspartner der Versicherung auf.
Schritt 2: Freibetragsgrenze beachten: Sofern der Chef sich für die Besteuerung als Sachlohn entscheidet, muss er die Freibetragsgrenze berücksichtigen. Beiträge bis zu 50 Euro pro Monat und Angestellter bleiben steuerfrei.
Schritt 3: Überschreiten der Freibetragsgrenze: Für den Fall, dass bei der Vergütung die Freibetragsgrenze überschritten wird, muss der gesamte bKV Beitrag versteuert werden. Chefs haben die Wahl aus drei unterschiedlichen Besteuerungsmodellen.
Schritt 4: Versteuerung als Barlohn: Der Beitrag wird an den Angestellten ausgezahlt. Der Angestellte schließt seine eigene bKV ab und ist selbst Versicherungsnehmer. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern müssen voll bezahlt werden.
Schritt 5: Nettolohnversteuerung: Die Beiträge werden als Gehaltserhöhung an den Angestellten ausbezahlt. Der Chef übernimmt in diesem Betrag alle anfallenden Kosten zur Sozialversicherung und Steuern. Anschließend wird der Beitrag auf dem Gehaltszettel in Abzug gebracht.
Schritt 6: Pauschalversteuerung: Die Beiträge müssen nicht einzeln für jeden Angestellten berechnet werden. Der Chef kann Durchschnittswerte verwenden. Der Beitrag zur bKV erscheint nicht auf dem Lohnzettel des Arbeitnehmers, sondern nur auf dem Lohnkonto des Chefs. Die Anwendung dieses Modells erfordert die vorherige Freigabe durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt.
FAQ
Unabhängig vom Besteuerungsmodell können Familienangehörige des Versicherungsnehmers in der betrieblichen Krankenversicherung mitversichert werden. Normalerweise ist die Versicherung zwar nicht kostenlos aber relativ günstig.
Angestellte sollten die Bedingungen beachten, wie bspw. Meldefristen (meist spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit) sowie die Mindestbeiträge, die in der Krankenversicherung erforderlich sind.
Grundsätzlich müssen mindestens 10 Angestellte zur Versicherung angemeldet werden um in den Genuss eines Gruppenversicherungsvertrags zu kommen.
Sofern der Chef auch die stationären Tarife ohne Gesundheitsprüfung nutzen möchte, müssen mindestens 50 Angestellte in einem Tarif abgesichert sein.
Zuständig für alle Fragen zu diesen Themen ist das Betriebsstätten-Finanzamt.
Bei Konzernunternehmen oder bei Firmen mit mehreren Betriebsstätten ist jeweils die für die Betriebsstätte zuständige Finanzverwaltung auch für Freigaben zur Pauschalversteuerung zuständig.
Bei Zusendung an eine andere Finanzverwaltung wird der Antrag nach erfolgter Zuständigkeitsprüfung an die dafür zuständige Finanzverwaltung weiter gesendet.
Fazit zur Besteuerung der bKV
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine gute bKV ein starkes Argument für Unternehmen ist, Mitarbeitern eine langfristige und sichere Perspektive in einem Unternehmen zu bieten. Gleichzeitig können Chefs die Kosten für die Versicherung als Betriebsausgabe unbegrenzt geltend machen.
Die steuerliche Bewertung der bKV ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Angestellte und Arbeitgeber haben die Wahl zwischen der Besteuerung als Barlohn oder als Sachlohn.
Die Besteuerung als Barlohn ist für Mitarbeiter ausgesprochen unattraktiv und bietet für Angestellte kaum Vorteile, da die Zuschüsse vom Arbeitgeber uneingeschränkt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Deutlich sinnvoller für Angestellte und Chefs ist eine steuerliche Bewertung der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Nettolohnversteuerung oder Pauschalversteuerung.
In der Nettolohnversteuerung müssen zwar die einzelnen Beiträge für jeden Mitarbeiter individuell berechnet werden. Dafür übernimmt der Chef in der Regel die Beiträge zur bKV indem der Geldzuschuss zur bKV neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beträge zur Lohnsteuer und Sozialversicherung enthält.
Die Pauschalversteuerung erfordert vonseiten des Chefs einen gewissen Anfangsaufwand, ist aber langfristig in der Berechnung deutlich leichter und bietet auch für den Angestellten mehr Vorteile.
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