So kündigst du deinen Versicherungsmakler (inkl. Maklermandat)

Früher oder später kann es zur Situation kommen, dass du deinen Versicherungsmakler kündigen musst. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Ganz gleich, ob du nach besserem Service oder innovativeren Versicherungsoptionen suchst oder ganz einfach nicht mehr die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers benötigst.

Die Kündigung deines derzeitigen Versicherungsmaklers soll dir vielleicht auch einfach ermöglichen, dich nach einem neuen Partner für Versicherungen und Versicherungsverträge umzusehen.

Hier erfährst du alles Wichtige zu den Richtlinien und Fristen, die bei der Kündigung eines Versicherungsmaklers bzw. des Maklermandats gelten. Dies wird dir dabei helfen, die Kündigung einwandfrei und korrekt durchzuführen.

Versicherungsmakler kündigen

Inhalt dieser Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Auftraggeber hat grundsätzlich jederzeit das Recht, einen Versicherungsmakler bzw. das Maklermandat ordentlich zu kündigen.
  • Die Kündigung unterliegt keiner Formvorschrift. Für die Nachvollziehbarkeit wird jedoch empfohlen, die Kündigung mittels Kündigungsschreiben durchzuführen.
  • Im Gesetz (§ 627 BGB) wird festgehalten, dass ein Maklervertrag durch beide Parteien jederzeit fristlos gekündigt werden darf, falls keine andere Kündigungsfrist aufgeführt ist.
  • Für Maklerverträge gilt in bestimmten Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Für die Kündigung von Maklerverträgen muss zudem zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden werden.

Der einfachste Weg

Der einfachste Weg seinen Versicherungsmakler zu kündigen, ist ein neues Maklermandat bei einem anderen Versicherungsmakler zu unterschreiben.

Es gilt: Das Maklermandat mit der aktuellsten Unterschrift überwiegt dem alten und somit bedarf es auch keiner expliziten Kündigung.

Wichtig ist aber, dass die Versicherungsgesellschaften über den Wechsel informiert werden, damit der entsprechend neue Ansprechpartner hinterlegt werden kann und ein Betreuungswechsel stattfindet. (Dadurch werden die Verträge intern umgeschlüsselt)

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Wann darf man den Maklervertrag für Versicherungen kündigen?

Nach § 627 BGB darf ein Maklervertrag durch beide Parteien jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn der Vertrag keine andere Kündigungsfrist aufführt. Für eine vorzeitige Kündigung muss demnach kein wichtiger Grund vorliegen.

Hierbei ist jedoch zu beachten: Auch wenn die üblichen Kündigungsbestimmungen beim Maklervertrag kaum Hürden haben, darf die fristlose Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen – falls kein wichtiger Grund vorliegt. (1)

Kündigung zur Unzeit – was ist das?

Laut Definition liegt eine Kündigung zur Unzeit vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden erlitten hat und der Versicherungsmakler gerade dabei ist, diesen bei der Versicherung geltend zu machen.

Das bedeutet im Klartext: Wenn für den Versicherten gerade eine aufwendige Regulierung bei einem Schadensfall durchgeführt werden muss und während dieses Vorgangs die Kündigung erfolgt, spricht man von der Kündigung zur Unzeit. Dann muss entschieden werden, ob ein wichtiger Kündigungsgrund besteht.

Wichtige Kündigungsgründe gibt es einige. Je nach Situation können sie klar und eindeutig sein, in anderen Fällen unterliegen sie der Einschätzung der Vertragsparteien. Eindeutig wichtige Gründe für eine Kündigung können etwa versäumte Fristen sein, Falschaussagen, Vertrauensbrüche oder das Einschalten mehrerer Makler sein, ohne dies offenzulegen.

Die individuelle Kündigungsfrist

Etwas anders sieht die Situation aus, wenn der Maklervertrag eine Kündigungsfrist aufführt, die von § 627 BGB abweicht. Beabsichtigt in einem solchen Fall der Versicherte, den Maklervertrag zu kündigen, gilt die aufgeführte Kündigungsfrist allerdings nur unter einer Voraussetzung:

Es muss eine gesonderte individuelle Vereinbarung zur Kündigungsfrist zwischen dem Makler und dem Mandanten getroffen worden sein. An die Kündigungsfrist in einem Standardvertragsformular ist der Versicherte tatsächlich nicht gebunden.

Weshalb? Eine solche Regelung zur Frist und Kündigung stellt eine unwirksame AGB dar, da sie gegen die gesetzlich vorgeschriebene Regelung von § 627 BGB abweicht.

Das gesonderte Kündigungsrecht beim Maklervertrag

Für dich als Kunden gilt: Du hast ein einseitiges Sonderkündigungsrecht – im Gegensatz zum Versicherungsmakler. Denn dieser kann den Vertrag mit dir beinahe nur ordentlich kündigen, sollte er eine Beendigung des Maklervertrags wünschen.

Kündigung in der Testphase – gibt es das beim Versicherungsmaklervertrag?

Manche Kunden dürften sich die Frage stellen, ob man den Vertrag mit einem Versicherungsmakler „auf Probe“ testen kann und ob in einer solchen Phase andere Kündigungsfristen gelten.

In der Praxis sieht ein Großteil der Maklerverträge sehr kurze Kündigungsfristen vor. Im Grunde hast du als Kunde auch so die Möglichkeit, zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu kündigen.

Dies ist deshalb der Fall, weil es sich beim Versicherungsmaklervertrag um einen sogenannten höheren Dienst handelt. Dein außerordentliches Kündigungsrecht, das abdingbar ist, wird durch das Gesetz eingeräumt.

Was passiert, wenn ich meinen Versicherungsmakler kündige?

Durch die Kündigung wird ein Maklervertrag – abhängig vom Umfang der erfolgten Kündigung – vollkommen oder spartenbezogen beendet. Die Folgen davon: Für den Makler bedeutet die Kündigung, dass er von seinen Pflichten gegenüber dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags entbunden ist.

Je nach Situation kann es allerdings durchaus sein, dass noch einige nachvertragliche Pflichten bestehen. Diese werden – falls vorhanden – in der Regel im Maklervertrag festgehalten und definiert. Beispielsweise kann dies die Übergabe der Versicherungsdokumente und Unterlagen an deinen neuen Versicherungsmakler umfassen.

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Wie kündige ich einen Versicherungsmaklervertrag?

Du kannst einen Maklervertrag mündlich, telefonisch, elektronisch oder konkludent kündigen. Bei Maklerverträgen besteht für die Kündigung nämlich keine gesetzliche Formvorschrift.

Vertrag kündigen? Am besten schriftlich!

Empfohlen wird aber dennoch, den Vertrag mit einem Kündigungsschreiben zu beenden. So hast du einen schriftlichen und belegbaren Nachweis, dass du als Kunde den Maklervertrag gekündigt hast.

Damit ersparst du dir auch unangenehme Folgen, sollte es zu Streitigkeiten bezüglich der Kündigung des Maklervertrages kommen. Mit einem eingeschriebenen Kündigungsschreiben kannst du nachweisen, dass die Kündigung schriftlich mitgeteilt und dem Makler zugestellt wurde.

Kann man vom Maklervertrag zurücktreten?

Für Verbraucher gilt grundsätzlich: Man kann von einem Maklervertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder bei einem Fernabsatzvertrag (Abschluss erfolgte durch E-Mail, Brief, Fax oder Katalog) mittels Widerrufsrecht zurücktreten.

Für den Widerruf gibt es jedoch eine vorgegebene Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, die man zwingend einhalten muss. Zudem ist der Makler prinzipiell dazu verpflichtet, dich über das Widerrufsrecht zu informieren.

Befristete und unbefristete Maklerverträge

Mittlerweile weißt du: Der Kunde bzw. Auftraggeber kann mit einer Kündigung den Maklervertrag ohne große Hürden auflösen. Es ist allerdings wichtig, zwischen befristeten und unbefristeten Maklerverträgen zu unterscheiden.

Bei einem befristeten Maklervertrag, der für eine bestimmte Zeit gilt, ist es nicht möglich, diesen ohne triftigen Grund zu beenden. Der Vertrag endet automatisch nach der festgelegten Zeit.

Der Auftraggeber kann jedoch außerordentlich kündigen, wenn es einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird individuell bestimmt und ist situationsabhängig.

Versicherungsmakler kündigen – das Fazit

Zusammenfassend lassen sich folgende wichtigen Punkte hinsichtlich der Kündigung eines Versicherungsmaklers festhalten: Gemäß § 627 BGB können die Vertragsparteien den Maklervertrag jederzeit fristlos kündigen – es sei denn, die Kündigungsfrist ist anders vereinbart. Allerdings muss für eine fristlose Kündigung eines Versicherungsmaklervertrags gewährleistet sein, dass diese nicht zur Unzeit erfolgt.

Eine Unzeit ist anzunehmen, wenn der Kunde keinen anderen Makler findet. Eine Kündigung durch den Makler während eines aufwendigen Schadensregulierungsprozesses etwa erfüllt die Definition der „Unzeit“.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass eine eventuelle Schadensersatzpflicht des Maklers nur bei Nichtvorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes besteht.

Von der Gesetzesregelung abweichende vertraglich vereinbarte Fristen müssen vom Makler eingehalten werden. Für den Versicherungsnehmer gilt die vertraglich vereinbarte Frist hingegen nur bei einer gesonderten individuellen Vereinbarung mit dem Versicherungsmakler. (2)

In der Folge bedeutet dies – und das ist essenziell für die Kunden von Versicherungsmaklern: Die Kündigungsfristen in Standardformularen müssen von den Kunden nicht beachtet werden, da sie gegen § 627 BGB verstoßen!

Quellen

  1. § 627 BGB online. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__627.html
  2. Versicherungsmakler kündigen: weitere Informationen unter https://www.iww.de/wvm/maklerrecht/maklervertrag-kuendigung-des-maklervertrags-durch-den-versicherungsmakler-darauf-muessen-sie-achten-f106272

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