Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater

Der Beruf des Steuerberaters ist vielfältig und komplex. Auch wenn der Steuerberater für Fehler seines Mandanten in der Regel nicht haftet, gibt es insbesondere bei der Einhaltung von Fristen, aber auch bei Sach- und Personenschäden gewisse Risiken in der Berufstätigkeit.

In diesem Artikel werden wir uns die Arbeit des Steuerberaters näher ansehen. Anschließend nehmen wir die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater unter die Lupe sowie die Neuregelungen und Vorschriften, die seit 2022 Gültigkeit haben.

Berufshaftpflichtversicherung Steuerberater

Inhalt dieser Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berufshaftpflicht ist für Steuerberater gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherung deckt Schadenersatzansprüche von Dritten ab.
  • Steuerbevollmächtigte Personen können bei fahrlässigen Fehlern große finanzielle Schäden verursachen
  • Die Mindestversicherungssumme muss pro Jahr bei 1 Mio. Euro und pro Schadensfall bei 250.000 Euro.
  • Leistungen, Prämien und Deckungssummen sollten Steuerberater ihrem Berufsstand, ihrer Verantwortung und dem eigenen Bedarf anpassen
  • Für kleine Kanzleien mit wenig Umsatz gibt es Versicherer, die für weniger als 10 Euro pro Monat eine Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater anbieten.

Der Beruf des Steuerberaters

Der Steuerberater sind Angehöriger eines freien Berufs. Er ist Ansprechpartner und Berater in betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen. Er bearbeitet Steuererklärungen und vertritt seine Mandanten der Finanzverwaltung gegenüber und ggf. vor dem Finanzgericht.

Die Berufsbezeichnung Steuerberater ist in Deutschland und Österreich gesetzlich geschützt. Es darf sich nicht jedermann Steuerberater nennen. Dieser Berufszweig unterliegt der Zuständigkeit der Steuerberater-Kammer und ist mit strengen Zugangsregelungen verbunden.

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Welche Versicherung braucht ein Steuerberater?

Gemäß § 67 StBerG ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater verpflichtend.

Wie bereits oben erwähnt, ist der Steuerberater ein geschützter Beruf. Kein Wunder, denn der Berufsalltag ist äußerst komplex und bei den vielen Fristen und Mandaten kann es schnell vorkommen, dass Termine vergessen, Paragraphen nicht beachtet oder Fristen versäumt werden.

Die dadurch entstehenden Vermögensschäden können schnell teuer werden, insbesondere dann, wenn das Mandat sehr umfangreich oder der Streitwert sehr hoch ist.

Potenzielle Schäden und Schadensbeispiele

In einer typischen Versicherung sind die folgenden Schadensarten versichert:

  • Sachschäden
  • Personenschäden
  • Vermögensschäden und finanzielle Schäden

Neben der Absicherung dieser Schadensarten erhalten Versicherungsnehmer in der Berufshaftpflicht auch einen passiven Rechtsschutz. Das heißt, die Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer ab.

Beispiele

Beispiel 1:

Der Steuerberater versäumt es, seinen Mandanten auf den Ablauf einer Einspruchsfrist hinzuweisen. Anschließend stellt sich heraus, dass bei eingelegtem Einspruch, der Mandant einen hohen Steuerbetrag hätte sparen können. DerMandant fordert von seinem Steuerberater Schadensersatz, die Berufshaftpflicht des Steuerberaters reguliert den Schaden.

Beispiel 2:

Ein Steuerberater versäumt es, seine Mandantin auf ein neues Steuergesetz hinzuweisen. Mit diesem neuen Gesetz würde seine Mandantin einen hohen vierstelligen Betrag pro Jahr sparen. Durch Vorenthalten dieser Information zahlt die Mandantin unnötig hohe Steuern und hat die Möglichkeit den Steuerberater in Regress zu nehmen.

Beispiel 3:

Ein Steuerberater vertritt seinen Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren. Das Finanzamt setzt eine Ausschlussfrist zur Einreichung der Einspruchsbegründung. Der Steuerberater unterlässt es seinem Mandanten diese Frist mitzuteilen. Dadurch wird das Verfahren gegen den Mandanten entschieden und der Anspruch auf die Steuererstattung geht verloren.

Steuerberater Berufshaftpflichtversicherung Vergleich

Der Markt der Berufshaftpflichtversicherung ist nicht so stark umkämpft wie etwa der Bereich der Kfz Versicherung oder die Privathaftpflicht. Trotzdem lohnt sich ein Vergleich zwischen den einzelnen Anbietern, denn die Unterschiede in Leistungen und Prämien können beachtlich sein.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme in Höhe von mindestens 250.000 Euro pro Fall bzw. 1 Mio. Euro pro Jahr. Je nach Kanzlei, Anzahl der Mandanten und Auftragsvolumen, sind diese Mindestsummen knapp bemessen. Für den optimalen Versicherungsschutz sollten Steuerberater daher folgende Aspekte beim Abschluss der Versicherung berücksichtigen:

  • Wie viele Mandanten hat meine Kanzlei? Je mehr Mandanten, desto höher die Wahrscheinlichkeit für einen Fehler
  • Wie viele Mitarbeiter beschäftige ich derzeit? Auch hier gilt: Je mehr Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass einem dieser Mitarbeiter ein Fehler unterläuft
  • Wie hoch ist die Selbstbeteiligung? Je höher die Selbstbeteiligung bzw. Selbstbehalt, desto niedriger fällt die Versicherungsprämie aus
  • Wie hoch ist die Deckungssumme? Je höher die Deckungssumme, desto höher die Versicherungsbeiträge
  • Sind alle meine Mitarbeiter und Hilfskräfte mitversichert? In jeder guten Berufshaftpflicht ist nicht nur der Inhaber selbst sondern auch dessen Mitarbeiter versichert
  • Welche Zusatzbausteine bietet der Versicherer an? Zahlreiche Anbieter haben günstige Zusatzversicherungen im Angebot

Wie bei jeder Versicherung lohnt sich auch bei der Berufshaftpflicht ein Vergleich der Angebote und der Tarife. Steuerberater können die Versicherung entweder bequem online oder über klassisch über einen Versicherungsmakler abschließen.

Bei besonders komplexen Fällen sollten sich Steuerberater vorab durch einen Experten beraten lassen. Versicherungslücken können teuer werden, insbesondere wenn die Mandanten hohe Schadenersatzansprüche stellen.

Versicherungspflicht für Steuerberater gemäß § 51 Abs. 1 DVStB

Wie bereits erwähnt besteht für alle Steuerberater eine Versicherungspflicht. Der Versicherungsschutz ist bereits bei der Zulassung durch die Kammer nachzuweisen und muss während der gesamten beruflichen Tätigkeit bestehen.

Die Steuerberaterkammer ist erster Ansprechpartner bei Fragen rund um den Versicherungsschutz der Gesellschaften. Sie kann Dritten bei Bedarf einen Überblick über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer des Steuerberaters geben.

Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Steuerberater

Angestellte Steuerberater sind in der Regel über die Berufshaftpflicht ihres Arbeitgebers mit abgesichert. In der Praxis ist dieser Tarif in der Regel ausreichend. Allerdings sollten angestellte Steuerberater die Police unter die Lupe nehmen um Hinweise auf Versicherungslücken aufzuspüren.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollten angestellte Steuerberater beachten, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge dem Arbeitslohn zuzuordnen sind. Sie unterliegen somit der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für diese Entscheidung ist ein BFH-Urteil vom 01.10.2020. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die Beiträge der Steuer- und Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie einen Arbeitslohncharakter enthalten.

Wenn die Beiträge keinen Arbeitslohncharakter enthalten und hauptsächlich dem Betrieb und nicht dem Mitarbeiter nützen, müssen sie nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden.

Entscheidend sind die Begleitumstände. Dazu zählen:

  • Auswahl des Begünstigten
  • Art, Anlasse und Höhe des Vorteils
  • Freiwilligkeit oder Abnahmezwang
  • freie oder gebundene Verfügbarkeit

Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter haben in einer Steuerberatungskanzlei eine Sonderrolle. Bei Fehlern greift in der Regel die Betriebshaftpflicht des Dienstgebers.

Vor Aufnahme der Tätigkeit sollten sich Steuerberater daher über den bestehenden Versicherungsschutz ihres Auftraggebers informieren und im Vertrag über die Zusammenarbeit den Versicherungsschutz schriftlich festhalten.

Sofern der Dienstgeber keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann, sollten Steuerberater selbst vorsorgen, damit im Schadensfall keine Versicherungslücken entstehen.

Besonderheiten für Steuerberatungsgesellschaften

In Steuerberatungsgesellschaften ist nicht nur der Inhaber, sondern auch dessen Belegschaft abgesichert.

Bei Auflösung der Gesellschaft, bspw. durch Insolvenz, kann der Geschäftsführer die Versicherung außerordentlich kündigen. Sofern der Termin zur Abmeldung des Gewerbes in der Zukunft liegt, wird der Vertrag zum Zeitpunkt der Abmeldung gekündigt.

Unwissentliche nebenberufliche Tätigkeit

Steuerberater müssen beachten, dass für eine Beratung nicht zwangsläufig ein Honorar berechnet werden muss. Eine Haftung ist laut gängiger Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn eine Beratung im Bekannten- oder Freundeskreis erfolgt.

Wenn ein Steuerberater in seiner Freizeit einen Freund oder ein Familienmitglied in Steuersachen berät, kann er für fehlerhafte Beratung in Regress genommen werden. Der Gesetzgeber sieht in dieser Art der Beratung eine nebenberufliche Tätigkeit, unabhängig davon ob hierfür ein Honorar fällig wird oder die Beratung wissentlich oder unwissentlich erfolgt.

Damit der Versicherungsnehmer bzw. Steuerberater sich hier nicht haftbar macht, sollten sie darauf achten, dass auch derartige Beratungsfehler im Versicherungsschutz enthalten sind.

Berufshaftpflichtversicherung für Syndikus-Steuerberater

Bei Syndikus-Steuerberatern liegt grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit vor. Für Syndikus-Steuerberater empfiehlt sich daher eine zusätzliche Betriebshaftpflicht, da die Privathaftpflicht die selbstständigen Tätigkeiten nicht mitversichert. Bei Umsätzen bis zu 20.000 Euro pro Jahr können Syndikus-Steuerberater bei vielen Versicherern von Sonderkonditionen profitieren.

Mindestversicherungssumme

Versicherungen für Steuerberater müssen gemäß geltender Verordnung mit einer Mindestversicherungssumme ausgestattet sein. Die Mindestsumme liegt bei 1 Million Euro bezogen auf das gesamte Versicherungsjahr.

Grobe Fahrlässigkeit

Je nach Tarif ist es möglich, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigert. Aus diesem Grund sollten Steuerberater die Tarife vergleichen und einen Anbieter wählen, der auch bei groben Fehlern leistet.

Das Problem: In der Praxis ist es oft alles andere als einfach zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Die Übergänge sind fließend. Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, sollte eine Steuerberatungsgesellschaft auch die Haftpflichtgefahren durch grobe Fahrlässigkeit absichern lassen.

Berufshaftpflicht und die Kanzleiaufgabe

Bei Kanzleiaufgabe steht Steuerberatern ein Sonderkündigungsrecht zu. Das heißt, zum Zeitpunkt der Abmeldung des Steuerbüros kann auch die Versicherung gekündigt werden.

Wichtige Änderungen traten zum 01.08.2022 in Kraft

Zum 01.08.2022 sind einige wichtige Änderungen in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen Berufsausübungsgesellschaften. Bzgl. Haftungsbegrenzung und Jahreshöchstleistungen gibt es auch Änderungen, die einzelne Steuerberater betreffen.

Folgende Änderungen haben sich zum 01.08.2022 ergeben:

  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht für Berufsausübungsgesellschaften
  • Erhöhung der Mindestversicherungssumme bei Partnergesellschaften von 250.000 Euro auf 1 Mio. Euro.
  • Begrenzung der Haftung in den Allgemeinen Auftragsbedingungen
  • Anpassung der Jahreshöchstleistung

Tipps zur Berufshaftpflicht für Steuerberater

Fangen Sie früh an

In der Gründungsphase müssen Steuerberater eine ganze Reihe von Parametern im Auge behalten. Dazu gehören um einen die wirtschaftlichen Aspekte wie ein konkreter Business- und Marketingplan aber auch die Kommmunikation mit der zuständigen Kammer für Steuerberater.

Sich in dieser Zeit mit der Berufshaftpflicht herumschlagen zu müssen, sollte für Steuerberater nicht im Mittelpunkt stehen. Daher ist es umso besser sich bereits vor der Gründungsphase nach dem passenden Produkt umzusehen.

Die Berufshaftung ist für Steuerberater ein wichtiges Thema, gerade deswegen ist es umso wichtiger das Thema nicht aufzuschieben sondern sich schon früh mit diesen Versicherungen zu befassen.

Prüfung der bestehenden Versicherung bei Übernahme einer Kanzlei

Bei der Übernahme einer Kanzlei sollten sich Steuerberater den bestehenden Versicherungsschutz genau ansehen. Hierbei sollten sie sich die folgenden Fragen stellen:

  • Passt die Police zum aktuellen Umsatz in der Kanzlei?
  • Sind die Inhalte der Versicherungen noch aktuell?
  • Risikobewertung: Ist die Kanzlei möglicherweise überversichert?
  • Versicherungslücken: Wer ist versichert? Nur der Inhaber oder auch andere Personen innerhalb der Kanzlei?
  • Wurden in der Vergangenheit bereits Schäden über die Versicherung reguliert?
  • Lohnt sich vielleicht ein Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater?

Da Versicherungen für Steuerberater alles andere als Massenprodukte sind, sollten sich Versicherungsnehmer mit einem kompetenten Ansprechpartner über Angebote und Produkte unterhalten um herauszufinden ob es nicht einen besseren Versicherer gibt.

Änderungen berücksichtigen

Sie möchten sich verkleinern und einen Teil ihrer Kanzlei aufgeben? Sie haben die Anzahl der Mitarbeiter oder Kunden halbiert und möchten sich nur noch auf Teilzeitbasis der Steueberatung widmen? In diesem Fall lohnt sich eine Überprüfung des Leistungsumfangs.

Steuerberater müssen der zuständigen Kammer eine gewisse Anzahl an Leistungen nachweisen können. Diese Leistungen, wie bspw. die Mindestdeckungssumme, sollte in jedem Fall nicht angetastet werden.

Wenn Berater ihre Berufshaftpflichtversicherung unter die Lupe nehmen, fällt aber schnell auf, dass sie oft überversichert sind, gerade nachdem sie ihre Kanzlei verkleinert haben.

Neben dem Tarif und dem allgemeinen Preis Leistungsverhältnis, sollten sich Steuerberater in jedem Fall die Höhe der Versicherungssumme, den aktuellen Umsatz, die Anzahl der versicherten Personen, die Art der versicherten Vermögensschäden sowie die Anzahl der möglichen Schäden pro Versicherungsjahr ansehen.

Oftmals gibt es die Möglichkeit die Leistungen aus dem Tarif zu reduzieren, ohne dabei die Existenz zu gefährden oder den Versicherer wechseln zu müssen.

Fazit

Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ist für Steuerberater in Deutschland gemäß § 67 StBerG Pflicht. Steuerberatern wird bspw. eine Mindestdeckungssumme vorgeschrieben.

Vor Abschluss der Versicherung sollten Steuerberater die Daten der einzelnen Versicherer vergleichen. Auch eine Unterhaltung mit einem Versicherungsmakler oder Finanzberater kann hier sicherlich nicht schaden.

Kundenstimmen

Sehr kompetente Beratung. Freundliche und zuvorkommende Mitarbeiter. Alle zusagen wurden eingehalten. Ist sehr zu empfehlen.
Linda Krämer
/
Dank der sehr guten Beratung und Betreuung konnten wir eine Menge einsparen. Sehr gutes Angebote und bei Neuheiten werden wir stets proaktiv auf dem Laufenden gehalten. Wir sind sehr zufrieden.
Claus Clemens
/
Transparente Beratung auch mal zu flexiblen Zeiten. Bei Unklarheiten im Schadensfall immer unterstützend zur Seite.
Alisa Redlich
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