Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte

Wie in anderen Heilberufen ist auch bei Zahnärzten eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll. Diese Versicherung hilft dabei, sich gegen mögliche Risiken zu schützen. Immerhin kann es durch einen Behandlungsfehler schnell einmal zu einer hohen Schadensumme kommen.

Sowohl Assistenzzahnärzte als auch Praxisinhaber und angestellte Zahnärzte profitieren von einer Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte. Dabei gibt es allerdings verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Wir zeigen in diesem Artikel, was es beim Abschluss einer Versicherung zu beachten gilt und warum die Berufshaftpflicht für Zahnärzte so wichtig ist. Des Weiteren gehen wir auf die rechtlichen Eckpunkte genauer ein.

Berufshaftpflicht für Zahnärzte

Inhalt dieser Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Haftpflichtschaden kann für Zahnärzte bis in die Insolvenz führen, weshalb eine Berufshaftpflicht essenziell ist.
  • Im Alltag eines Zahnarztes entstehen viele Risiken, die es abzudecken gilt.
  • Nicht immer sind Assistenzzahnärzte und angestellte Zahnärzte durch den Arbeitgeber ausreichend geschützt, weshalb sie sich selbst eine Berufshaftpflicht für Zahnärzte zulegen sollten.
  • Für den idealen Versicherungsschutz gilt es, verschiedene Aspekte abzuwägen undTarife zu vergleichen.

Warum benötigen Zahnärzte eine Berufshaftpflicht?

Zahnärzte tragen eine große Verantwortung. Patienten vertrauen oftmals in die Kompetenz und das Können von Zahnärzten. Eine Behandlung soll ihre Gesundheit verbessern und ihren Zustand nicht verschlimmern.

Dennoch passieren auch Fehler. Dann haben Patienten die Möglichkeit, Schadensersatzforderungen zu stellen. Diese können sich für den behandelnden Zahnarzt jedoch schnell als sehr problematisch erweisen.

Kommt es wegen eines Behandlungsfehlers zu Schadensersatzansprüchen, kann dies einen Zahnarzt schnell in die Insolvenz führen. Das liegt daran, dass Ärzte mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Es kann also schnell das Aus für die berufliche Karriere bedeuten, wenn auf eine Berufshaftpflichtversicherung verzichtet wird.

Eine Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte greift sowohl bei Personen-, Sach- als auch Vermögensschäden. Sie deckt alle Risiken ab, die auf einen Zahnarzt bei der Ausübung seiner Tätigkeit zukommen können.

Was bringt eine Berufshaftpflicht für Zahnärzte?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte ist dafür da, Mediziner entsprechend abzusichern. Wir gehen auf das ein oder andere Risiko näher ein.

Personenschäden

Im Zusammenhang eines Personenschadens denken die meisten womöglich zunächst an einen Behandlungsfehler. Tritt dieser auf und hat der Patient daraufhin starke Beschwerden oder sogar bleibende Schäden, kann die Berufshaftpflicht einen Schadensersatz zahlen.

Ein möglicher Personenschaden in der Praxis liegt allerdings auch dann vor, wenn eine Person stolpert, fällt oder sich anderweitig verletzt. Auch in solchen Fällen bietet die Berufshaftpflicht einen guten Schutz.

Sachschäden

Zu den gängigsten Sachschäden im Praxisalltag gehören das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Belegschafts- und Besucherhabe. So kann es beispielsweise auf dem Parkplatz der Praxis zu einem Schaden an einem Fahrzeug kommen.

Ein weiteres Beispiel: Patienten müssen bei einer Röntgenuntersuchung ihren Schmuck ablegen. Kommt dieser daraufhin abhanden, greift die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte.

Vermögensschäden

Ein Vermögensschaden oder Vermögensfolgeschäden können unter anderem dadurch entstehen, dass ein Patient nach seiner Behandlung eine Zeit lang nicht mehr arbeiten kann.

Was sind die Tätigkeiten eines Zahnarztes?

Durch die Tätigkeit von Zahnärzten ergeben sich auch die individuellen Risiken, aus denen eine Haftpflichtversicherung so wichtig ist. Folgendes machen Zahnärzte in der Regel:

  • Beratung geben oder Erstgespräche führen
  • Zähne schleifen und bohren
  • Wurzelbehandlungen durchführen
  • Zahnspangen einsetzen und anpassen (meist über einen längeren Zeitraum)
  • Behandlungen zur Mundhygiene durchführen [1]

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Welche Zahnärzte benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Zahnarzt-Beruf durchzuführen. Einige stehen noch ganz am Anfang und sind als Assistenzzahnarzt tätig, andere führen ihre Tätigkeit als angestellter Zahnarzt durch. Und wieder andere besitzen eine eigene Praxis.

Alle drei Personengruppen sollten sich mit dem Thema Absicherung befassen:

  • Assistenzzahnärzte
  • Angestellte Zahnärzte
  • Praxisinhaber

Wie sieht die rechtliche Situation rund um die Haftung im Schadenfall aus?

Wird ein Patient zahnärztlich behandelt, kommt es zu einem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Praxisinhaber. Das wiederum ermöglicht es dem Patienten, einen eventuellen Haftungsanspruch nur gegen den Praxisinhaber geltend zu machen. Geregelt ist dies in § 611 BGB und § 280 BGB.

Stellt ein Patient einen Anspruch, geht man in erster Linie von einem Verschulden des behandelnden Zahnarztes aus. Durch diese pauschale Verschuldensvermutung muss der Zahnarzt zunächst beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Der Praxisinhaber haftet für Fehler aus dem Behandlungsvertrag.

Dabei ist es ganz gleich, ob er die Behandlung selbst vorgenommen hat oder ein angestellter Zahnarzt oder ein Assistenzzahnarzt am Werk war. Er muss gemäß §§ 278 ff. BGB persönlich einstehen. Der angestellte Zahnarzt kann also zunächst nicht in Haftung genommen werden.

Allerdings verhält es sich so, dass Arbeitgeber ihre Angestellten bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen können. Zudem versichern sich mehr und mehr Praxisinhaber gegen das Risiko ihrer Angestellten.

Arbeitgeber können Assistenzzahnärzte oder angestellte Zahnärzte in den Vertrag aufnehmen. Dann sind das Risiko des Regresses sowie Risiken außerhalb der Praxis – beispielsweise bei Erste-Hilfe-Leistungen – mitversichert. Doch nicht alle Praxisinhaber gehen so vor.

Somit tun sowohl der Assistenzzahnarzt sowie der angestellte Zahnarzt gut daran, sich selbst mit einer entsprechenden Berufshaftpflicht abzusichern. Auf diese Weise ist man auf der sicheren Seite, wenn Schadensersatzforderungen erhoben werden. [2]

Worauf sollten Zahnärzte beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung achten?

Eine Berufshaftpflicht ist etwas sehr Individuelles. Ein Zahnarzt sollte sich damit immer zunächst mit den Leistungen einer Versicherung befassen, ehe ein Vertrag zustande kommt. Immerhin sind die Risiken je nach Tätigkeitsfeld recht unterschiedlich.

Experten empfehlen eine Versicherungssumme von 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden und 1 Millionen Euro für Vermögensschäden. Des Weiteren sollte eine Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte inkludieren, dass unberechtigte Ansprüche zurückgewiesen werden.

Ein Zahnarzt tut gut daran, je nach beruflicher Situation auch besondere Risiken abzusichern. Dazu zählen unter anderem Praxisvertretungen. Dann besteht der Schutz auch während der Abwesenheit des Praxisinhabers.

Weitere Versicherungen für Zahnärzte

Der Berufsalltag des Zahnarztes geht mit diversen Risiken einher. Daher ist es nicht nur die Haftpflichtversicherung, auf die geachtet werden sollte. Auf folgenden Versicherungsschutz sollten Zahnärzte nicht verzichten:

  • Rechtsschutzversicherung für Rechtsstreitigkeiten
  • Berufsunfähigkeitsversicherung bei dauerhaftem Verlust der Arbeitskraft
  • Krankentagegeldversicherung bei längerfristiger Krankheit
  • Betriebsunterbrechungsversicherung für die Unterbrechung des Praxisbetriebs durch Sachschäden
  • Cyberversicherung für Schäden durch Cyberattacken
  • Geschäftsinhaltsversicherung für Sachschäden in der Praxis
  • Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen Geräten

Fazit: Die Haftpflicht bietet viele Vorteile

Zahnärzte sollten sich wie alle anderen Mediziner mit entsprechenden Versicherungen schützen. Besonders wichtig ist die Berufshaftpflicht, da diese vor Sach-, Personen- und Vermögensschäden schützen kann. Das kann oftmals die Existenz eines Arztes retten.

Vor allem Assistenzzahnärzte und angestellte Zahnärzte sollten darauf achten, sich gut abzusichern. Denn nicht immer ist ein umfassender Schutz durch den Arbeitgeber vorhanden.

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