Optimale Betriebliche Altersvorsorge für GGFs

Gesellschafter und Geschäftsführer stehen regelmäßig vor der Herausforderung, die Versorgungslücke im Alter zu schließen. Während Fremdgeschäftsführer in der Regel wie gewöhnliche Angestellte über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind, gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer oft andere Vorschriften.

In diesem Artikel gehen wir auf die Gesetzeslage rund um die Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter Geschäftsführer ein. Zudem erfährst du, welche Rolle die betriebliche Altersvorsorge spielt und wie Geschäftsführer Versorgungslücken schließen können. (1)

bAV für GGFs

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Das Wichtigste in Kürze

  • Gesellschafter-Geschäftsführer sind oft nicht rentenversicherungspflichtig. Dadurch entsteht unter Umständen eine Versorgungslücke im Alter, die mit einer Betriebsrente geschlossen werden könnte.
  • Viele Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs werden Selbstständigen gleichgestellt und haben folglich keinen Anspruch auf eine Betriebsrente.
  • Ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung kann dabei helfen, den sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich zu bestimmen.
  • Als bAV für angestellte Geschäftsführer eignen sich insbesondere die Durch­führungs­wege Unterstützungs­kasse und Direkt­zusage. Bei diesen Durchführungswegen können in der Regel unbegrenzt hohe Beiträge steuerfrei eingezahlt werden können.
  • Private Rentenversicherungen sind eine weitere Alternative zur betrieblichen Altersvorsorge und können drohenden Lücken in der Altersvorsorge vorbeugen.

Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht und Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH)

Eines vorweg: Die Gesetzeslage rund um die Versicherungspflicht für Geschäftsführer in einer GmbH ist komplex. (2) Zur Sozialversicherungspflicht haben die Sozialgerichte, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren mehrfach durch Urteile Stellung genommen.

In der Rechtsprechung wird zwischen angestellten Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern ein signifikanter Unterschied gemacht.

Und was heißt das genau?

Angestellte Geschäftsführer, die keine Anteile an der GmbH haben und die weisungsgebunden handeln, sind versicherungspflichtig und müssen wie andere Angestellte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen.

Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 50 Prozent der Anteile wird unterstellt, dass sie auf eigenes Risiko handeln und somit Unternehmern und Selbstständigen gleichgesetzt sind. Für sie entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Wie wichtig ist die betrieb­­liche Alters­vorsorge für Geschäfts­führer?

Für Geschäftsführer ist eine bAV in aller Regel sehr wichtig und sinnvoll, da die gesetzliche Rente oftmals nicht ausreicht (oder gar nicht vorhanden ist). Als Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer haben sich vor allem die Direktzusage und die Unterstützungskasse bewährt.

Der entscheidende Vorteil bei diesen ist, dass man unbegrenzt hohe Beiträge vollkommen steuerfrei in seine betriebliche Altersversorgung einzahlen kann.

Damit wird die betriebliche Altersvorsorge für angestellte Geschäftsführer zu einem essenziellen Baustein der finanziellen Absicherung im Alter.

Geschäftsführern im Anstellungsverhältnis steht es zudem – wie allen anderen Mitarbeitern – offen, einen Teil des Gehalts monatlich in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Dies erfolgt über die Entgeltumwandlung. Je nach Unternehmen ist es möglich, dass der Arbeitgeber einen Teil der betrieblichen Altersvorsorge zahlt oder diese sogar komplett für die Arbeitnehmer trägt.

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Warum die Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer so wichtig ist

Im Gegensatz zu angestellten Geschäftsführern wird bei Gesellschafter-Geschäftsführern davon ausgegangen, dass sie sich mit den Einnahmen aus ihrem Geschäft selbst absichern können.

Um auch im Ruhestand den Lebensstandard aufrechtzuerhalten, lohnt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer die betriebliche Altersvorsorge. Diese Form der Absicherung schließt die Rentenlücke und kann durch weitere Modelle wie der Rürup Rente flexibel ergänzt werden.

Da Gesellschafter-Geschäftsführer oft keinen Anspruch auf eine bAV haben, müssen sie zunächst feststellen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Welchen Nutzen hat die betrieb­­liche Alters­vorsorge für Geschäfts­führer?

Der Nutzen einer betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer liegt darin, die Lücken der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Altersvorsorge zu schließen. Je nach bAV Produkt können mitunter deutlich größere Leistungen bei der Rente erreicht werden. Dabei ist wichtig, zu wissen, welchen Geschäftsführern eine bAV überhaupt offen steht.

Die Aufbesserung der gesetzlichen Rente durch eine Betriebsrente ist dabei nicht der einzige Nutzen einer bAV. Die Betriebsrente kann etwa oftmals auch in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung der bAV gewählt werden, statt sie in monatlichen Renten zu beziehen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist zudem mit weiteren Leistungen verknüpfbar. Diese sind:

  • Absicherung der Hinter­bliebenen: Im Todesfall der versicherten Person erhält die Familie des Verstorbenen an seiner Stelle die Leistungen.
  • Berufs­­unfähig­keits­versiche­rung: Wer durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird, ist durch die betriebliche Vorsorge in der Regel abgesichert. Wenn ein Geschäftsführer zu mehr als 50 Prozent der Zeit die Arbeit nicht mehr wahrnehmen kann, wird eine Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt.

Welcher Durch­führungs­weg der bAV ist der beste für Geschäfts­führer?

Vorausgesetzt, du hast als Geschäftsführer Anspruch auf eine bAV, sind die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage üblicherweise die Besten. Bei diesen Durchführungswegen sind die Beiträge in die bAV nämlich – unabhängig von deren Höhe – von Steuern befreit.

Optimal für Geschäftsführer bAV: Unterstützungskasse und Direktzusage

Die Unterstützungskasse und Direktzusage als Durchführungswege der bAV haben einen großen Vorteil: Geschäftsführer können hierbei unbegrenzt hohe Beiträge steuerfrei per Entgeltumwandlung für die Altersversorgung ansparen.

Damit setzen sich die beiden Durchführungswege von den übrigen ab, da diese der Begrenzung von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze unterliegen. Für das Jahr 2023 bedeutet dies etwa, dass der maximal geförderte Beitrag bei 584 Euro liegt.

Was zudem für die Direktzusage spricht: Sie wird direkt im Unternehmen verwaltet und stellt keine Belastung für deren Bilanz dar. Es müssen Rückstellungen gebildet werden. Zwar ist dies unter Umständen auch bei der Unterstützungskasse möglich, allerdings existiert hier das Modell der rückgedeckten Unterstützungskasse. Bei dieser Variante übernimmt eine externe Einrichtung die Versorgungszusage.

Mehrere Durchführungswege der Geschäftsführer bAV kombinieren

Nicht zuletzt besteht noch die Möglichkeit, die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge miteinander zu kombinieren. So kann eine Direktversicherung, Pensionkasse oder Pensionsfonds durch eine weitere Absicherung in Form einer Unterstützungskasse oder Direktzusage kombiniert werden.

Geschäftsführern bietet sich so die Chance, eine Grundversorgung mit einem dieser drei Durchführungswege zu sichern. Diese unterliegen zwar einer steuerfreien Maximalgrenze, der zuvor erwähnten Beitragsbemessungsgrenze. Allerdings ist der Vorteil, dass die Regelungen bezüglich der Steuer weniger streng sind als bei der Unterstützungskasse und Direktzusage.

Steuerliche Besonderheiten bei der bAV für Geschäftsführer

Die Direktzusage und Unterstützungskasse unterliegen besonderen steuerlichen Vorschriften. Aufwendungen, die in diese Durchführungswege fließen, zählen zu den Betriebsausgaben und mindern die Steuerlast eines Unternehmens.

Damit das Finanzamt die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer anerkennt, müssen daher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere gelten diese Voraussetzungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

  • Ein Arbeits­vertrag muss zwingend bestehen. Die Ver­sorgungs­verein­barungen müssen eindeutig geregelt und schriftlich darin festgehalten sein.
  • Das Unternehmen muss mindestens 5 Jahre bestanden haben.
  • Angemessenheit: Die gesamten Bezüge des Gesell­schafter-Geschäfts­führers müssen verhältnis­mäßig sein. Die Betriebsrente sollte nicht höher sein als ungefähr 75 Prozent des aktiven Gehalts.
  • Probezeit: Keine Direktzusage oder Pensionszusage vor Verstreichen einer 2- bis 3-jährigen Probezeit. In dieser muss der Geschäfts­führer sich bewähren.
  • Erdienbarkeit: Der Geschäfts­führer sollte noch mindestens 10 Jahre in der Firma arbeiten, bevor das Rentenalter eintritt.
  • Die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer muss finanzierbar sein.

BAV für Gesellschafter-Geschäftsführer: Welche Bedingungen gelten für welche Rechtsform?

Bei der bAV für Geschäftsführer gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Bedingungen. Wichtig: Unternehmen, welche die Rechtsform des Einzelunternehmens, der GbR, KG, OHG und GmbH & Co. KG tragen, bieten grundsätzlich keine Möglichkeit für eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer.

Anders sieht es aus bei den Rechtsformen GmbH, KGaA, AG (jedoch ohne Beteiligung oder mit Minderheitsbeteiligung): Diese erlauben eine betriebliche Altersvorsorge.

Es ist offensichtlich: Die Möglichkeiten der bAV von Geschäftsführern unterscheiden sich stark und richten sich nach dem Unternehmen, in der man als Geschäftsführer tätig ist. Allgemein lässt sich festhalten, dass Geschäftsführer, die selbst eine Beteiligung am Unternehmen besitzen, keine betriebliche Altersvorsorge abschließen können. (3)

Und wenn doch, dann gelten unter Umständen erschwerte Bedingungen und Konditionen für die betriebliche Altersvorsorge der Geschäftsführer.

Unproblematisch und ohne Nachteile hingegen zeigt sich die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer in Unternehmen, bei denen sie lediglich angestellt sind. Dann gelten für sie in der Regel dieselben Voraussetzungen und Möglichkeiten der Durchführungswege wie für alle anderen Angestellten.

Welche bAV ist für Geschäftsführer einer Personengesellschaft möglich?

Für einen Einzelkaufmann oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist lediglich eine private Vorsorge möglich – eine betriebliche Altersvorsorge steht ihm nicht offen. Die private Vorsorge kann in Form einer Riester-Rente oder Rürup-Rente abgeschlossen werden. Bei diesen Rentenformen ist ebenfalls die steuerliche Förderung möglich.

Der Grund für den Ausschluss von Geschäftsführern einer Personengesellschaft von der bAV ist, dass ein Vertragsabschluss mit sich selbst juristisch nicht möglich ist. Da für die betriebliche Altersvorsorge ein Arbeitsvertrag vorhanden sein muss, dies hier aber nicht der Fall ist, entfällt auch die bAV.

Dies ändert nichts am Umstand, dass auch Geschäftsführer einer Personengesellschaft auf Rentenleistungen im Alter angewiesen sind. Insbesondere deshalb, weil sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Rente erwarten können.

Daher ist eine private Altersvorsorge in Form der bereits erwähnten Riester- oder Rürup Renten umso wichtiger. Daneben gibt es noch unterschiedliche Möglichkeiten der Kapitalanlage als Form der Altersvorsorge, die ihnen ebenfalls offen steht.

Welche bAV ist für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne Beteiligung am Unternehmen möglich?

Die betriebliche Altersvorsorge ist möglich für Geschäftsführer, die in einer Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind – jedoch ohne selbst am Unternehmen beteiligt zu sein. Da hier in der Regel ein Arbeitsvertrag besteht, ist es folglich auch möglich, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen.

Die betriebliche Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer

Der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer ist abhängig von verschiedenen Faktoren, angefangen von Gehaltszahlungen bis hin zu Beteiligungen an der Gesellschaft.

Für Geschäftsführer ohne Beteiligung

Wie bereits erwähnt sind Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie gewöhnliche Angestellte und müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen.

Fremdgeschäftsführer haben damit auch Anspruch auf eine bAV und können durch Beiträge aus Ihrem Brutto-Gehalt zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente fürs Alter vorsorgen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH haben wie Fremdgeschäftsführer Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge, da sie angestellten Geschäftsführern sozialversicherungsrechtlich gleich gesetzt sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer durch Stimmrechte keinen signifikanten Einfluss auf die Richtung des Unternehmens nehmen kann.

Haben mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer eine Minderheitsbeteiligung, die in der Summe die Mehrheit der Geschäftsanteile bilden, werden rechtlich alle Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bewertet.

Ob in einem solchen Fall die Rahmenbedingungen für eine BAV Zusage vorliegen, sind vom Einzelfall abhängig und sollten von der zuständigen Stelle überprüft werden.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, welche die Mehrheit der Stimmrechte an einer GmbH halten, werden als selbstständig angesehen. Für sie entfällt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Sie unterliegen auch nicht den gesetzlichen Regeln des Betriebsrentengesetzes.

Etwas anders sieht es aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein regelmäßiges Gehalt bekommt und einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer in der Gesellschaft hat.

In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine bAV vor, sodass sich unter bestimmten Bedingungen auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Betriebsrente absichern können, die rechtlich voll anerkannt wird.

Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) für Kaufleute, Unternehmer und Geschäftsführer von Personengesellschaften

Eingetragene Kaufleute und Unternehmer werden Selbstständigen gleichgestellt. Für sie gibt es keine Sozialversicherungspflicht, aber auch keinen Anspruch auf eine Betriebsrente.

Dasselbe gilt für Geschäftsführer von Personengesellschaften wie etwa der KG oder der OHG, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.

Anspruch auf Sozialversicherungspflicht und bAV feststellen lassen

Das Thema bAV und der Anspruch auf eine Betriebsrente ist immer auch verbunden mit der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer. Die Rechtslage ist hier sehr kompliziert und die zuständigen Gerichte haben in der Vergangenheit Urteile gefällt, die sich teilweise widersprechen.

Um den Anspruch auf eine Betriebsrente zu untermauern, kann es als GmbH-Geschäftsführer hilfreich sein, den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen zu lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung kann hier mit dem sogenannten Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführern Klarheit geben. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

In diesem Statusfeststellungsverfahren wird überprüft, ob der Geschäftsführer rechtlich als Angestellter oder Selbstständiger zu bewerten ist. Von dieser Feststellung ist abhängig, ob der Geschäftsführer Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

Die Deutsche Rentenversicherung überprüft u. a. anhand folgender Merkmale, ob der Geschäftsführer selbstständig tätig und somit nicht sozialversicherungspflichtig ist:

  • Hält der Geschäftsführer die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH?
  • Ist der Geschäftsführer weisungsgebunden?
  • Muss sich der Geschäftsführer dem Betriebsablauf unterordnen?
  • Ist der Geschäftsführer auf eine andere Art an den Risiken des Unternehmens beteiligt (z. B. durch ein Darlehen)
  • Kann sich der Geschäftsführer seine Arbeitszeiten und seinen Urlaub frei einteilen?
  • Ist der Geschäftsführer ortsgebunden?
  • Ist der Geschäftsführer neben seiner Tätigkeit als Unternehmer tätig und beschäftigt eigene Mitarbeiter?

Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens erhalten Geschäftsführer rechtliche Klarheit darüber, ob sie in die Sozialversicherung einzahlen müssen und damit Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben.

Tipp: Unabhängig von der Betriebsrente sollten sich Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer dem Statusfeststellungsverfahren unterziehen. Bei Prüfungen der Betriebe durch die deutsche Rentenversicherung wird immer auch die Versicherungspflicht der Geschäftsführer überprüft.

Geschäftsführer, die bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in die Sozialversicherung eingezahlt haben und von der Deutschen Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, müssen mit erheblichen Nachforderungen rechnen.

Worauf sollten Geschäfts­führer bei der bAV achten?

Geschäftsführer sollten bei ihrer betrieblichen Altersvorsorge darauf achten, dass sie – unabhängig vom Durchführungsweg – folgende Kriterien erfüllt: Flexible und hohe Einzahlungen sollten möglich sein und die Kosten sollten transparent sein und niedrig gehalten werden. Zudem sollten Bilanz- und Steueroptimierungen erlaubt sein, ebenso die gewinnbringende Vermögensbildung.

Neben diesen Kriterien sollte jeder Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge folgende Punkte im Auge behalten:

  • Die bAV nicht als verdeckte Gewinn­ausschüttung betrachten: Werden die Regeln und Vorgaben für die bAV von Gesell­schafter-Geschäfts­führern nicht eingehalten, drohen dem Unternehmen unter Umständen hohe Steuer­nachzahlungen.
  • Vorsicht bei Verkauf des Unternehmens: Auch im Falle eines Verkaufs sollte die Betriebsrente sicher sein. Achte daher darauf, dass im Vertrag ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen genau geregelt ist.
  • Die Betriebsrente sollte im Falle einer Insolvenz abgesichert sein: Eine lückenlose Versicherung, um die Betriebsrente auch bei einer Insolvenz abzusichern, kann durch eine Rückendeckungsversicherung oder den Pensionssicherungsverein erreicht werden. (4)
  • Versicherungs­bedingungen genau prüfen: Zur Rückendeckung der Pensionszusage sollten abgeschlossene Versicherungen das absichern, was beabsichtigt ist.
  • Formfehler vermeiden: Diese können nämlich dazu führen, dass du dich als Geschäftsführer um deine Altersversorgung bringst. Vermeide daher Formfehler, so gut es geht!

bAV für Gesellschafter-Geschäftsführer – das Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtslage rund um die Betriebsrente für Gesellschafter-Geschäftsführer ein komplexes Themengebiet ist. Die Zusage für eine Betriebsrente ist abhängig von den Stimmanteilen der GmbH, dem Arbeitsvertrag sowie vielen anderen Faktoren.

Aus den erwähnten Fallbeispielen wird deutlich: Es gibt einige Fallstricke, auf die man als Geschäftsführer bei der betrieblichen Altersvorsorge genauestens achten muss. Versäumnisse können zu erheblichen Einbußen bei den Leistungen im Alter führen.

Um das leidige Thema herum kommt man allerdings auch nicht, denn: Einerseits ist die bAV zwingend nötig, damit Geschäftsführer, die Ansprüche darauf haben, an ihre Betriebsrente im Alter kommen. Andererseits gibt es Gesellschafter- Geschäftsführer, denen der Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge verwehrt ist.

Nur, wenn man sich darüber im Klaren ist, welcher Fall auf einen selber zutrifft, lassen sich geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine drohende Rentenlücke im Alter durch ergänzende Methoden der Altersvorsorge (etwa Riester-Rente und Kapitalanlagen) abzuwenden.

Empfehlenswert ist es daher, bei Zweifeln das Gespräch mit dem Versicherer deines Vertrauens zu suchen, damit du deine Altersversorgung als Geschäftsführer optimieren kannst.

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