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Betriebliche Altersvorsorge Pflicht: Was Arbeitgeber schulden und Arbeitnehmer fordern können

§ 1a BetrAVG gibt jedem Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Entgeltumwandlung. Was das konkret bedeutet, welche vier Pflichten Arbeitgeber haben und warum die KV-Beiträge in der Auszahlphase Ihre Kalkulation verändern können, lesen Sie hier.

  • 15 % Pflicht-Zuschuss AG (§ 1a BetrAVG)
  • 676 € steuerfreier Monatsbetrag
  • 5 Wege Durchführungswege BetrAVG
André Disselkamp
Autor & ExperteAndré Disselkamp
Co-Founder & bAV-Berater · Insurancy · DVA-zertifiziert
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Co-Founder Insurancy. Berät Arbeitnehmer und Geschäftsführer zur betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse. Inkl. Doppelverbeitragungs-Check und Vergleich Brutto-/Netto-Effekt.
bAV-SpezialistDirektversicherungPensionskasseDVA-zertifiziert
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Entgeltumwandlung ist einklagbar. § 1a BetrAVG gibt jedem pflichtversicherten Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung. Arbeitgeber können diesen Wunsch nicht ablehnen, egal wie klein der Betrieb ist.
  • 15 Prozent Zuschuss sind Pflicht, nicht Kür. Spart der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben. Seit Januar 2022 gilt das auch für ältere Vereinbarungen.
  • KV-Beiträge in der Rente sind real. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz ohne Arbeitgeberanteil. Bei 500 Euro Monatsrente summiert sich das über 20 Jahre auf bis zu 24.000 Euro Abzüge – mehr zur Doppelverbeitragung in der Betriebsrente.
  • Die Einstandspflicht trifft immer den Arbeitgeber. Egal über welchen Durchführungsweg die bAV läuft: Kann der Versorgungsträger nicht zahlen, haftet der Arbeitgeber für die Differenz aus eigener Tasche.
  • § 3 Nr. 63 EStG ist der Steuer-Hebel. Bis zu 676 Euro monatlich sind in versicherungsförmigen Durchführungswegen steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei 35 Prozent Grenzsteuersatz spart ein Arbeitnehmer auf 338 Euro Umwandlung über 180 Euro monatlich.
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RECHTLICHER RAHMEN

Ist die bAV wirklich Pflicht? Was § 1a BetrAVG konkret bedeutet

Die Rechtslage ist klarer als viele denken. Hier steht, was Gesetz ist und was politische Debatte bleibt.

Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Kein Arbeitgeber darf den Wunsch nach Entgeltumwandlung ablehnen.

§ 1a Abs. 1 BetrAVG gibt jedem Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, das Recht, einen Teil seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Der Arbeitgeber kann diesen Wunsch nicht ablehnen. Bietet er keinen eigenen Durchführungsweg an, gilt kraft Gesetz die Direktversicherung als Auffangweg.

Anspruchsberechtigt sind Vollzeit- und Teilzeitkräfte gleichermaßen. Minijobber haben Anspruch, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Freie Mitarbeiter und Selbstständige fallen heraus, weil sie rechtlich keine Arbeitnehmer sind. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle: Auch ein Zwei-Personen-Betrieb muss Entgeltumwandlung ermöglichen.

  • Anspruch gilt ab dem ersten Arbeitstag
  • Verweigert der Arbeitgeber, droht Schadensersatzklage am Arbeitsgericht
  • Direktversicherung ist gesetzlicher Auffangweg ohne eigenes Konzept

Der 15-Prozent-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Seit 2022 gilt die Zuschlusspflicht für alle Entgeltumwandlungen, auch ältere.

§ 1a Abs. 1a BetrAVG regelt den Arbeitgeberzuschuss: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich als Zuschuss leisten. Für Entgeltumwandlungen, die nach dem 31. Dezember 2018 vereinbart wurden, galt das von Anfang an. Seit Januar 2022 gilt es auch für ältere Vereinbarungen.

Der Zuschuss gilt ausschließlich für versicherungsförmige Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse entsteht keine Sozialversicherungsersparnis, daher greift die Pflicht dort nicht automatisch. Der Zuschuss ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und sozialversicherungsfrei, solange er im gesetzlichen Rahmen bleibt.

Politische Debatte: Wird die bAV zur echten Pflicht?

Gewerkschaften und Teile der SPD fordern automatische Einschreibung, Gesetz ist es noch nicht.

Derzeit ist die bAV kein Pflichtmodell im Sinne einer automatischen Einschreibung. Was besteht, ist der einklagbare Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die politische Debatte geht aber weiter: Gewerkschaften, Teile der SPD und Stimmen aus der Rentenkommission fordern ein Opting-out-Modell, bei dem alle Arbeitnehmer automatisch in eine Betriebsrente eingeschrieben werden und nur aktiv widersprechen können.

Die Tagesschau und andere Medien berichten regelmäßig über diese Debatte. Eine gesetzliche Pflicht zur automatischen Einschreibung ist bisher nicht verabschiedet. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 hat die Rahmenbedingungen verbessert, aber keine Pflicht zur Einschreibung eingeführt. Unternehmen, die heute ein gut strukturiertes bAV-Konzept etablieren, sind für eine mögliche Verschärfung der Rechtslage besser aufgestellt.

FÜR WEN DIESER GUIDE GILT

Zwei Perspektiven, eine Rechtslage

Arbeitgeber und Personalverantwortliche
Sie müssen Entgeltumwandlung ermöglichen, den 15-Prozent-Zuschuss korrekt berechnen, Informationspflichten erfüllen und Haftungsrisiken durch die Einstandspflicht kennen. Dieser Guide zeigt alle vier Kernpflichten und wie Rahmenverträge den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltumwandlung
Sie haben einen einklagbaren Anspruch, den kein Arbeitgeber ablehnen darf. Dieser Guide zeigt, welche Steuer- und Sozialversicherungsvorteile Sie in der Einzahlphase nutzen können und warum die Krankenkassenbeiträge in der betrieblichen Altersvorsorge Ihre Planung beeinflussen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Auch ohne eigene HR-Abteilung bestehen Pflichten. Rahmenverträge mit Versicherern sind die praktikabelste Lösung, um rechtskonform zu bleiben und gleichzeitig ein attraktives bAV-Angebot für die Mitarbeiterbindung bereitzustellen.
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Für GGF gelten besondere steuerliche Spielregeln. Die Finanzverwaltung prüft GGF-Versorgungen auf verdeckte Gewinnausschüttung. Eine professionelle Gestaltung der Pensionszusage ist Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit.
ARBEITGEBERPFLICHTEN

Die vier Kernpflichten für Arbeitgeber bei der bAV

Vier Pflichten gelten unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter aktiv nachfragt. Haftungsrisiken entstehen bei jeder einzelnen.

Angebotspflicht: Durchführungsweg bereitstellen

Kein eigenes Konzept? Dann gilt automatisch die Direktversicherung als Auffangweg.

Verlangt ein Arbeitnehmer Entgeltumwandlung, muss der Arbeitgeber einen Durchführungsweg bereitstellen. Verweigert er das, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen und Schadensersatz fordern, wenn ihm durch die Verweigerung Steuer- oder Sozialversicherungsvorteile entgangen sind.

Arbeitgeber ohne eigenes bAV-Konzept sollten zumindest einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer abschließen, damit sie im Bedarfsfall sofort handlungsfähig sind. Wer das nicht vorbereitet hat, steht im Ernstfall unter Zeitdruck und riskiert, einen ungeprüften Tarif zu unterschreiben.

Als Durchführungsweg der Entgeltumwandlung kommt zum Beispiel eine Direktversicherung der LV 1871 infrage: Arbeitnehmer zahlen aus dem Bruttoentgelt ein, während der Arbeitgeber seinen Pflichtzuschuss von mindestens 15 % beisteuert.

Informationspflicht nach § 4a BetrAVG

Falsche oder unvollständige Auskunft ist haftungsrelevant, nicht nur ärgerlich.

§ 4a BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmer auf Verlangen schriftlich über ihre bAV-Anwartschaften zu informieren. Wer falsche oder unvollständige Informationen liefert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Konkret muss der Arbeitgeber Auskunft geben über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, den Durchführungsweg und den Versorgungsträger sowie die Bedingungen für die Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersvorsorge. Unverfallbar sind Anwartschaften nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit. Wer diese Informationen nicht parat hat, weil die Verwaltung der bAV-Verträge im Unternehmen unstrukturiert läuft, hat ein Problem, das nicht nur ärgerlich, sondern haftungsrelevant ist.

  • Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mitteilen
  • Durchführungsweg und Versorgungsträger benennen
  • Unverfallbarkeits-Bedingungen schriftlich dokumentieren

15-Prozent-Zuschuss: gesetzliche Pflicht, kein Bonus

Exakt 15 Prozent sind das Minimum, strategisch mehr lohnt sich.

Wandelt ein Mitarbeiter 200 Euro brutto monatlich um, spart der Arbeitgeber rund 40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Er muss davon mindestens 15 Prozent, also 30 Euro, als Zuschuss weitergeben. Viele Arbeitgeber zahlen exakt diese 15 Prozent und lassen es dabei.

Das ist rechtlich ausreichend, aber strategisch kurzsichtig: Ein höherer Arbeitgeberzuschuss von 20 oder 25 Prozent kostet weniger, als er auf den ersten Blick scheint, weil er die Lohnnebenkosten senkt und gleichzeitig als Argument bei der Mitarbeitergewinnung funktioniert. Wer 20 Prozent Zuschuss bietet, differenziert sich im Wettbewerb um Fachkräfte ohne proportional höhere Kosten. Der Zuschuss gilt für versicherungsförmige Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Einstandspflicht und Haftungsrisiken nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Geht die Pensionskasse in die Insolvenz, zahlt der Arbeitgeber die Differenz.

Die Einstandspflicht bedeutet: Egal über welchen Durchführungsweg die bAV läuft, der Arbeitgeber haftet dafür, dass der Arbeitnehmer seine zugesagten Leistungen bekommt. Geht eine Pensionskasse in die Insolvenz oder erbringt eine Direktversicherung weniger als zugesagt, muss der Arbeitgeber die Differenz aus eigener Tasche zahlen.

Das ist kein theoretisches Risiko. In der Vergangenheit haben mehrere Pensionskassen ihre Leistungen kürzen müssen, und die betroffenen Arbeitgeber standen vor unerwarteten Nachzahlungspflichten. Wie minimiert man dieses Risiko? Durch sorgfältige Auswahl des Versorgungsträgers, regelmäßige Überprüfung der finanziellen Stabilität und klare vertragliche Dokumentation der Zusagen.

Darüber hinaus droht Haftung bei Beratungsfehlern: Gibt der Arbeitgeber oder sein Personalverantwortlicher dem Mitarbeiter falsche Informationen zur bAV, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstehen. Beratung zur bAV gehört in die Hände von Fachleuten, nicht in den Small Talk beim Onboarding.

Die KV-Falle: Was die meisten Anbieter verschweigen
Wer als gesetzlich Krankenversicherter eine Betriebsrente bezieht, zahlt darauf den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Bei 500 Euro Monatsrente und einem Beitragssatz von rund 16 Prozent plus Pflegeversicherung entstehen monatlich 90 bis 100 Euro Abzüge, ohne Arbeitgeberanteil. Über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich das auf bis zu 24.000 Euro. Privatversicherte sind nicht betroffen. Gesetzlich Versicherte mit kleinen Betriebsrenten unter dem Freibetrag (aktuell rund 176 Euro monatlich) zahlen ebenfalls nichts. Alle anderen sollten diese Größe in ihre Planung einrechnen.
AUSZAHLPHASE IM VERGLEICH

KV-Beiträge auf die Betriebsrente: Gesetzlich vs. Privat versichert

Die KV-Pflicht in der Auszahlphase ist der entscheidende Unterschied, der in der Planungsphase oft ignoriert wird.

Gesetzlich Krankenversichert (GKV)

Voller Beitragssatz, kein Arbeitgeberanteil
  • KV-Beitragspflicht auf BetriebsrenteBetriebsrente ist voll beitragspflichtig in KV und PV
  • ArbeitgeberanteilKein Arbeitgeberanteil im Rentenalter, Beitragsanteil liegt komplett beim Rentner
  • FreibetragFreibetrag (ca. 176 Euro/Monat) schützt kleine Betriebsrenten vor Beitragspflicht
  • Strategische OptionenKombination mit privater Rentenversicherung möglich, auf die keine GKV-Beiträge anfallen
  • Steuerliche BehandlungNachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG, Steuersatz im Alter meist niedriger als in der Erwerbsphase
  • EmpfehlungPlanung muss KV-Abzüge einrechnen, Brutto-Betriebsrente ist nicht gleich Netto-Betriebsrente

Privat Krankenversichert (PKV)

Keine GKV-Beiträge auf die Betriebsrente
  • KV-Beitragspflicht auf BetriebsrenteBetriebsrente unterliegt keinen GKV-Beiträgen, da keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV
  • ArbeitgeberanteilKein Arbeitgeberanteil im Rentenalter, aber kein GKV-Beitragsproblem durch PKV-Beitragsautonomie
  • FreibetragKein GKV-Freibetrag relevant, da PKV-Beitrag nicht an Betriebsrentenhöhe gekoppelt ist
  • Strategische OptionenPKV-Beitrag steigt mit dem Alter unabhängig von der Betriebsrente, eigene Kostendynamik
  • Steuerliche BehandlungNachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG gilt ebenfalls, kein steuerlicher Unterschied zur GKV
  • EmpfehlungBetriebsrente kann ungeschmälert eingeplant werden, keine KV-Falle in der Auszahlphase
STEUERLICHE OPTIMIERUNG

Steuersmarte bAV: Die § 3 Nr. 63 EStG-Hebel für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wer die Freibeträge kennt und nutzt, spart real. Wer sie ignoriert, zahlt mehr Steuern als nötig.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in der Einzahlphase

Bis 676 Euro monatlich steuerfrei, bis 338 Euro sozialversicherungsfrei.

Beiträge in versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Aktuell gilt: Steuerfreiheit bis zu 676 Euro monatlich (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West) und Sozialversicherungsfreiheit bis zu 338 Euro monatlich (4 Prozent der BBG).

Konkret: Wer monatlich 338 Euro brutto in die Direktversicherung umwandelt, zahlt darauf keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent und einem SV-Beitragssatz von rund 20 Prozent spart der Arbeitnehmer effektiv über 180 Euro monatlich an Abgaben, die sonst auf diesen Betrag anfallen würden.

  • Steuerfreiheit: bis 676 Euro/Monat (8 % BBG West)
  • SV-Freiheit: bis 338 Euro/Monat (4 % BBG West)
  • Arbeitgeberzuschuss: abzugsfähig als Betriebsausgabe, SV-frei im Rahmen der Grenzen
  • Gilt für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

Nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlphase

Wer mit 50 % einzahlt und mit 25 % versteuert, realisiert einen echten Steuervorteil.

Was in der Einzahlphase steuerfrei bleibt, wird in der Auszahlphase nachversteuert. Die Betriebsrente ist als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG voll steuerpflichtig. Das klingt zunächst nachteilig, ist aber für die meisten Arbeitnehmer vorteilhaft: Der persönliche Steuersatz im Rentenalter liegt in der Regel deutlich unter dem Steuersatz während der Erwerbsphase.

Wer mit 50 Prozent Grenzsteuersatz einzahlt und im Alter mit 25 Prozent versteuert, hat durch die Verschiebung einen echten Steuervorteil realisiert. Dieser Vorteil schrumpft, wenn das Rentenalter-Einkommen durch andere Einkünfte hoch bleibt. Daher lohnt eine individuelle Durchrechnung, die Einzahlphase, Auszahlphase und KV-Beiträge gemeinsam betrachtet.

DURCHFÜHRUNGSWEGE IM ÜBERBLICK

Welcher Durchführungsweg passt zu welchem Unternehmen?

Leistung
Pensionskasse
Mittelstand
kollektiv
Pensionsfonds
Großunternehmen
kapitalmarktorientiert
Direktzusage
GGF / Konzern
Bilanz-intern
PSVaG-Insolvenzschutz
§ 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit
SV-Freiheit in der Einzahlung
Beitragsobergrenze (4/8 % BBG)
Keine
Haftung Arbeitgeber (Einstandspflicht)
Mittel
Mittel
Voll
Verwaltungsaufwand
Mittel
Mittel
Hoch
Bilanzneutral für Arbeitgeber
KMU UND GGF

bAV für KMU und Geschäftsführer: Rahmenverträge und maßgeschneiderte Lösungen

Auch ohne HR-Abteilung bestehen Pflichten. Rahmenverträge sind der pragmatische Weg für kleine Betriebe.

Rahmenverträge für KMU: Pflichterfüllung ohne Verwaltungsaufwand

Ein Rahmenvertrag schützt vor Zeitdruck und ermöglicht sofortige Handlungsfähigkeit.

Kleine und mittlere Unternehmen haben weder die Zeit noch das Know-how, um individuelle bAV-Konzepte für jeden Mitarbeiter zu entwickeln. Gleichzeitig sind sie gesetzlich verpflichtet, Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Die Lösung sind Rahmenverträge mit Versicherern.

Ein Rahmenvertrag legt die Konditionen für alle Mitarbeiter des Unternehmens einheitlich fest, oft zu günstigeren Konditionen als Einzelverträge. Der Verwaltungsaufwand sinkt erheblich, weil Beitragsanpassungen und Vertragsverwaltung zentral laufen. Wer keinen Rahmenvertrag hat und plötzlich mit einem Entgeltumwandlungswunsch konfrontiert wird, steht unter Zeitdruck und riskiert, den erstbesten Tarif zu unterschreiben.

  • Einheitliche Konditionen für alle Mitarbeiter
  • Günstigere Konditionen als Einzelverträge
  • Zentralisierte Verwaltung von Beitragsanpassungen
  • Sofortige Handlungsfähigkeit bei Mitarbeiterwunsch

Mitarbeiterbindung durch attraktiven Arbeitgeberzuschuss

20 Prozent statt 15 Prozent kosten wenig, signalisieren aber viel.

In einem Arbeitsmarkt, in dem qualifizierte Fachkräfte zwischen mehreren Angeboten wählen können, ist die bAV ein konkretes Differenzierungsmerkmal. Ein Arbeitgeberzuschuss von 20 oder 25 Prozent statt der gesetzlichen 15 Prozent kostet bei einem umgewandelten Betrag von 200 Euro monatlich genau 10 bis 20 Euro mehr, signalisiert dem Mitarbeiter aber, dass der Arbeitgeber aktiv in seine Altersvorsorge investiert.

Anbieter wie lv1871, lexware und penzilla betonen diesen Hebel in ihren Materialien für Arbeitgeber. Die Kernaussage ist dieselbe: Das Kostenargument gegen einen höheren Zuschuss greift nicht, weil die Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers die Mehrkosten teilweise kompensiert.

GGF-Versorgung: Pensionszusage und verdeckte Gewinnausschüttung

Finanzverwaltung prüft GGF-Versorgungen kritisch, Fehler kosten steuerliche Wirksamkeit.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere steuerliche Spielregeln. Die GGF-Versorgung über eine Pensionszusage ist steuerlich attraktiv: Die Pensionsrückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft, was Liquiditätsvorteile schafft.

Die Finanzverwaltung prüft GGF-Versorgungen aber besonders kritisch auf verdeckte Gewinnausschüttung. Wer ohne professionelle Beratung handelt, riskiert, dass das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht anerkennt. Kriterien wie Erdienbarkeit, Überversorgung und Finanzierbarkeit müssen eingehalten werden. Eine professionelle Gestaltung der GGF-Versorgung ist daher keine Option, sondern Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit. Quellen wie gesetze-im-internet.de (BetrAVG) und einschlägige Steuerrechts-Kommentare bilden die rechtliche Grundlage für diese Gestaltungen.

  • Pensionsrückstellungen mindern steuerpflichtigen Gewinn
  • Erdienbarkeit, Überversorgung, Finanzierbarkeit prüfen
  • Finanzverwaltung prüft besonders auf verdeckte Gewinnausschüttung
  • Professionelle Gestaltung ist Pflicht, nicht Option
Tipp
Fazit: Rechtssicher und steuersmart umsetzen
Die betriebliche Altersvorsorge bietet auf beiden Seiten echte Vorteile: Arbeitnehmer sparen in der Einzahlphase durch § 3 Nr. 63 EStG erheblich an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitgeber erfüllen ihre gesetzlichen Pflichten, stärken die Mitarbeiterbindung und können den 15-Prozent-Zuschuss als Betriebsausgabe absetzen. Wer die KV-Beiträge in der Auszahlphase in die Planung einbezieht und den richtigen Durchführungsweg wählt, realisiert einen dauerhaften Vorteil. Die rechtliche Grundlage im BetrAVG ist klar, die Umsetzung verlangt aber mehr als das Unterschreiben des erstbesten Rahmenvertrags. Wer Haftungsrisiken minimieren und Steuervorteile ausschöpfen will, braucht eine Beratung, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerperspektive zusammendenkt.
HÄUFIGE FRAGEN

Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge Pflicht

Muss mein Arbeitgeber mir eine bAV anbieten, auch wenn er nie von sich aus darauf hingewiesen hat?
Ja. Nach § 1a BetrAVG müssen Arbeitgeber Entgeltumwandlung ermöglichen, sobald ein Arbeitnehmer das verlangt. Eine proaktive Pflicht zur Information über den Anspruch existiert allerdings nicht in dieser Schärfe. Wer als Arbeitnehmer aktiv fragt und einen Durchführungsweg verlangt, hat aber einen einklagbaren Anspruch. Verweigert der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz für entgangene Steuer- und Sozialversicherungsvorteile vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Was genau bedeutet die Einstandspflicht für meinen Arbeitgeber?
Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bedeutet, dass der Arbeitgeber unabhängig vom gewählten Durchführungsweg haftet, wenn der Versorgungsträger nicht die zugesagten Leistungen erbringen kann. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen, weil sie in finanzielle Schieflage geraten ist, muss der Arbeitgeber die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Das ist in der Praxis bereits vorgekommen. Arbeitgeber sollten daher nicht nur auf den Preis achten, sondern auch auf die Solvenz des Versorgungsträgers.
Zahle ich als Rentner auf meine Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge?
Ja, wenn Sie als gesetzlich Krankenversicherter eine Betriebsrente beziehen, zahlen Sie darauf den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, ohne dass ein Arbeitgeber die Hälfte übernimmt. Es gibt einen Freibetrag, der aktuell bei rund 176 Euro monatlich liegt. Betriebsrenten unterhalb dieses Betrags sind beitragsfrei. Privatversicherte sind von dieser KV-Pflicht nicht betroffen.
Wie hoch sind die Steuervorteile durch § 3 Nr. 63 EStG konkret?
Beiträge in versicherungsförmige Durchführungswege sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 676 Euro monatlich steuerfrei und bis zu 338 Euro monatlich sozialversicherungsfrei. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent und einem SV-Beitragssatz von rund 20 Prozent spart ein Arbeitnehmer auf 338 Euro Umwandlung über 180 Euro monatlich an Abgaben. Die Beiträge werden in der Auszahlphase nachversteuert, aber da der Steuersatz im Rentenalter meist niedriger liegt, ist die Gesamtbilanz für die meisten Arbeitnehmer positiv.
Welcher Durchführungsweg ist für kleine Unternehmen am geeignetsten?
Die Direktversicherung ist für KMU der am häufigsten genutzte und praktikabelste Weg. Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, das Haftungsrisiko ist gering, und der Verwaltungsaufwand bleibt überschaubar. Ein Rahmenvertrag mit einem Versicherer sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter zu einheitlichen Konditionen einbezogen werden können. Pensionskasse und Pensionsfonds sind eher für den Mittelstand und größere Unternehmen geeignet.
Gilt die 15-Prozent-Zuschuss-Pflicht auch für meinen bestehenden bAV-Vertrag aus dem Jahr 2015?
Ja. Seit Januar 2022 gilt die 15-Prozent-Zuschuss-Pflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auch für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Der Arbeitgeber muss also bei jeder bestehenden Vereinbarung prüfen, ob er den Zuschuss bereits leistet oder nachrüsten muss. Wer das ignoriert, riskiert Nachforderungen.
Was sind die Risiken für meinen Arbeitgeber, wenn er die bAV-Informationspflicht verletzt?
§ 4a BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber, auf Verlangen schriftlich über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, den Durchführungsweg und die Bedingungen für die Unverfallbarkeit zu informieren. Wer falsche oder unvollständige Informationen liefert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Gibt ein Personalverantwortlicher dem Mitarbeiter falsche Auskünfte zur bAV, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstehen. Beratung zur bAV gehört deshalb in die Hände von Fachleuten.
Lohnt sich eine bAV trotz der KV-Beiträge in der Auszahlphase überhaupt?
Für die meisten Arbeitnehmer ja, weil die Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse in der Einzahlphase die späteren KV-Abzüge in der Regel überwiegen. Wer in der Erwerbsphase einen hohen Grenzsteuersatz hat und im Rentenalter mit einem niedrigeren Satz versteuert, realisiert einen echten Steuervorteil. Kritisch wird es, wenn die Betriebsrente den Freibetrag deutlich übersteigt und der Rentner auf andere Vorsorgebausteine verzichtet hat. Eine individuelle Durchrechnung, die Einzahlphase und Auszahlphase gemeinsam betrachtet, ist deshalb der einzige Weg zu einer belastbaren Entscheidung.
FAZIT

bAV-Pflicht kennen, Steuer-Hebel nutzen, KV-Falle einkalkulieren.

1
§ 1a BetrAVG gibt jedem pflichtversicherten Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Entgeltumwandlung, den kein Arbeitgeber ablehnen darf.
2
Der 15-Prozent-Arbeitgeberzuschuss ist gesetzliche Pflicht und seit 2022 auch für ältere Vereinbarungen verbindlich.
3
Die KV-Beiträge in der Auszahlphase (voller Beitragssatz ohne Arbeitgeberanteil) können die Betriebsrente gesetzlich Versicherter um bis zu 24.000 Euro über 20 Jahre schmälern.
4
Die Einstandspflicht nach § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG macht den Arbeitgeber zum Ausfallbürgen, unabhängig vom gewählten Durchführungsweg.

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