Die Einstandspflicht bedeutet: Egal über welchen Durchführungsweg die bAV läuft, der Arbeitgeber haftet dafür, dass der Arbeitnehmer seine zugesagten Leistungen bekommt. Geht eine Pensionskasse in die Insolvenz oder erbringt eine Direktversicherung weniger als zugesagt, muss der Arbeitgeber die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Das ist kein theoretisches Risiko. In der Vergangenheit haben mehrere Pensionskassen ihre Leistungen kürzen müssen, und die betroffenen Arbeitgeber standen vor unerwarteten Nachzahlungspflichten. Wie minimiert man dieses Risiko? Durch sorgfältige Auswahl des Versorgungsträgers, regelmäßige Überprüfung der finanziellen Stabilität und klare vertragliche Dokumentation der Zusagen.
Darüber hinaus droht Haftung bei Beratungsfehlern: Gibt der Arbeitgeber oder sein Personalverantwortlicher dem Mitarbeiter falsche Informationen zur bAV, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstehen. Beratung zur bAV gehört in die Hände von Fachleuten, nicht in den Small Talk beim Onboarding.