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Doppelverbeitragung in der Betriebsrente – Bald hat sie ein Ende

Das Problem der doppelten Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung stellt Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner schon seit vielen Jahren vor ein Dilemma.

André Disselkamp
Autor & ExperteAndré Disselkamp
Co-Founder & bAV-Berater · Insurancy · DVA-zertifiziert
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Co-Founder Insurancy. Berät Arbeitnehmer und Geschäftsführer zur betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse. Inkl. Doppelverbeitragungs-Check und Vergleich Brutto-/Netto-Effekt.
bAV-SpezialistDirektversicherungPensionskasseDVA-zertifiziert
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Dieses als „Doppelverbeitragung“ bekannte Phänomen hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer nicht nur Geld aus dem Bruttoeinkommen an die Krankenkasse gezahlt haben, sondern auch aus einem Teil der später zugesprochenen Betriebsrenten.

Die Folge davon: Die Ausgaben fielen höher aus als bei jenen, die keine Betriebsrenten beziehen, da man die Kranken- und Pflegeversicherung doppelt bezahlt. Jetzt haben die Politiker – nach reichlich Kritik von Rentnern und Experten – kürzlich ein Gesetz verabschiedet, das diese Kosten reduziert, ohne sie jedoch ganz abzuschaffen.

Alle wichtigen Informationen zu den neuen (und alten) Regelungen bei der Doppelverbeitragung in der Betriebsrente findest du hier!

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Doppelverbeitragung müssen Betriebsrentner nicht nur aus ihrem Bruttoeinkommen Abgaben an die Krankenkasse leisten, sondern auch aus der Auszahlung der Betriebsrenten im Alter.
  • Ab dem 1. Januar 2020 gilt gemäß neuer Gesetzgebung ein überarbeitetes System der doppelten Beitragszahlung: Dazu gehört, dass der Freibetrag auf 159,25 Euro angehoben wird – eine Erhöhung um 3,50 Euro gegenüber der letztjährigen Grenze von 155,75 Euro.
  • Erst wenn die Betriebsrente diesen Freibetrag übersteigt, müssen anteilige Beiträge in die Krankenkasse gezahlt werden.
  • Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und wird anhand der durchschnittlichen Lohnentwicklung jährlich angepasst.
  • Die Gesetzesanpassung ist rückwirkend: Vom neuen Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, die ihre Betriebsrente schon beziehen oder deren Kapitalauszahlung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken

Ab dem 1. Januar 2020 hat der Deutsche Bundestag ein neues Gesetz (GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz) (1) zur finanziellen Entlastung von rund vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentnern in Deutschland beschlossen.

Mit diesem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ werden Rentner jedes Jahr um etwa 1,2 Milliarden Euro entlastet.

Finanzielle Entlastung für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner

Der damit ins Leben gerufene Freibetrag dürfte fast allen Betriebsrentnern zugutekommen. Zieht man in Betracht, dass ungefähr 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat bekommen, zahlen sie künftig und im Vergleich zu den vergangenen Jahren höchstens den halben Beitrag an die Krankenkasse. (2)

Eine deutliche Entlastung dürften auch die übrigen 40 Prozent der Betriebsrentner spüren. Bis vor kurzem waren Betriebsrenten bis zu 155,75 Euro beitragsfrei – ein Rentner, der mehr als diese Grenze erhielt, musste auf den vollen Betrag seiner Rente einen Krankenversicherungsbeitrag zahlen.

Was verändert das neue Gesetz zur Doppelverbeitragung?

Das neue Gesetz zur Doppelverbeitragung von Betriebsrenten hat zu einer Veränderung bei der Höhe des Freibetrags geführt. Lag der Freibetrag vorher noch bei 155,75 Euro, so liegt er nach der Gesetzesänderung vom 01.01.2020 bei 159,25 Euro.

Was heißt das konkret für die Rentner und deren Betriebsrenten?

Das Gesetz sah bisher vor, dass Betriebsrenten von Rentnerinnen und Rentnern, die über 155,75 Euro pro Monat hinausgehen, mit dem Beitragssatz der GKV und der PV verrechnet werden mussten – und zwar zu 100 Prozent.

Dies führte dazu, dass schon bei einem Euro über dieser Freigrenze ein Abzug von 18,75 Prozent erfolgte – eine ungerechte Belastung für viele Rentner.

Mit dem neuen „Freibetrag“ von 159,25 Euro werden denjenigen, die weniger als diese Summe erhalten, jedoch keine Beiträge mehr von ihren Betriebsrenten abgezogen und sie müssen nichts an die Krankenkasse zahlen.

Ist die Betriebsrente höher, wird sie mit den 159,25 Euro – also in der Höhe des Freibetrags – verrechnet. In der Praxis heißt das: Erhält man als Rentner beispielsweise 400 Euro im Monat, sind davon nur noch 240,75 Euro für die Berechnung der Beiträge an die Krankenkasse relevant.

Die Doppelverbeitragung nach der Gesetzesänderung am Beispiel

Am Beispiel der zuvor erwähnten Betriebsrente von 400 Euro lässt sich aufzeigen, wie die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten durch die Gesetzesanpassung in der Praxis sinkt.

Bei der Betriebsrente von 400 Euro hast du etwa die Möglichkeit, deine Zahlungen durch den Freibetrag zu reduzieren – indem du 240,75 von 400 mit einem Beitragssatz von 18,75 Prozent verrechnest.

Du sparst folglich, da du monatlich 45,14 Euro statt 75 Euro in die Krankenversicherung einzahlst. Auf diese Weise zahlst du zwar immer noch doppelt in die Krankenkasse ein, insgesamt aber trotzdem weniger Geld.

Bei Erreichen des Rentenalters ist dann allerdings ein zusätzlicher Beitrag von 26,38 Euro zu zahlen, der an die Krankenkasse geht!

Die Krankenkasse „zapft“ also sowohl die staatliche Grundrente als auch die Betriebsrenten an. Das ist insofern gerecht, als die Krankenkassen durch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) während des Berufslebens vom Arbeitnehmer reduzierte Beiträge erhalten.

Noch gerechter wäre es allerdings, wenn du als Rentner oder Rentnerin im Ruhestand lediglich den Arbeitnehmeranteil an die Krankenkasse entrichten müsstest. Ob die Politik in der Zukunft entsprechende Maßnahmen zur Regulierung ergreifen wird, bleibt abzuwarten.

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Das Ende der Doppelverbeitragung: gut für Betriebsrentner, schlecht für gesetzliche Krankenversicherung

Die neue Regelung bei der Doppelverbeitragung wird sich finanziell stark auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirken und einen Verlust von 1,2 Milliarden Euro bei den Krankenkassen verursachen – jährlich.

Dieser Verlust wird zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Ab 2024 wird dieses Defizit entgangener Krankenkassenbeiträge jedoch ausschließlich von den Krankenkassen selbst geschultert – ohne Gegenfinanzierung aus Steuermitteln, wie es der Verband der Krankenkassen forderte.

Von den fast 18 Millionen Beschäftigten in Deutschland haben die meisten Ansprüche aus Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge. Das Ende der Doppelverbeitragung wie sie vor 2020 der Fall war, kann also durchaus als positiv für Arbeitnehmer gewertet werden.

Wer zahlt Krankenversicherung bei Betriebsrente?

Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der Ansparphase beitragsfrei eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhalten haben, müssen in der Rentenphase Beiträge an die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zahlen.

Die Beitragspflicht an die Krankenkassen liegt dann allein bei den Rentnern, da zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitgeber mehr an einer betrieblichen Altersversorgung beteiligt ist.

Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag bei der Betriebsrente?

Die Höhe des Beitrags an die Krankenkasse wird durch den Abzug des Freibetrags aus den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person festgelegt. Lediglich der verbleibende Restbetrag nach dem Abzug wird zur Berechnung des Beitrags an die Krankenversicherung berücksichtigt.

Prozentual liegt die Höhe des Betrags aus der Beitragspflicht an die Krankenversicherung bei rund 16,2 Prozent.

Wie hoch ist der Freibetrag bei Betriebsrenten im Jahr 2023?

Ab Januar 2023 liegt die Höhe des Freibetrags bei 169,75 Euro. Erst ab dieser Höhe sind Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Es gelten sowohl der allgemeine als auch der individuelle Beitragssatz bei der jeweiligen Krankenkasse.

Freibetrag gilt nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung (bAV)

Beachte, dass der gesetzlich festgelegte Freibetrag lediglich für Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gilt. Dies umfasst Betriebsrenten, Pensionszusagen und Zahlungen aus Direktversicherungen sowie Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). (3)

Beziehst du jedoch andere Arten von Alterseinkünften, z. B. aus der Unfallversicherung oder aus der berufsständischen Versorgung, hat der Freibetrag keine Bedeutung. Dann ist der Betrag an die Krankenkassen auf die volle Summe zu entrichten, wenn er eine bestimmte Grenze (164,50 Euro im Jahr 2021) überschreitet.

Doppelverbeitragung und Riester Rente

Wenn du in eine Riester Versorgung oder Rürup Rente investierst, hast du (auf den ersten Blick) den zusätzlichen Vorteil, dass deine Beiträge an die Krankenversicherung wegfallen.

Bedenke aber: Wenn du einen Teil deines Nettoeinkommens in diese Form der Altersversorgung investierst – wie es bei der Riester Versorgung oder Rürup Rente der Fall ist – sind die Beiträge an die Krankenkasse bereits entrichtet!

Doppelverbeitragung Betriebsrente – das Fazit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ganz Deutschland ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) seit jeher eine attraktive Option für eine solide Altersvorsorge. Seit der Senkung des doppelten Beitragssatzes (Doppelverbeitragung) und durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist dies umso mehr der Fall.

Warum? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, mindestens 15 Prozent zu den Sparbeträgen des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersversorgung beizusteuern.

Zugleich hat die Anpassung bei der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten dazu geführt hat, dass Rentnerinnen und Rentner dank des Freibetrags mehr von ihren Renten und ihrem Geld im Alter haben.

Übrigens: Die Investition in die betriebliche Altersvorsorge kann noch lohnender sein, wenn die Renditen durch ETFs und Indexfondsanlagen gesteigert werden.

Zusätzlich zu dieser Option gibt es die private Vorsorge – wie die Rürup- oder Riester Rente, bei der Arbeitnehmer ihre eingezahlten Beiträge steuerlich absetzen und von staatlichen Zuschüssen und Förderung profitieren können.

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Quellen

  1. Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über das GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz und dessen Folgen für die Betriebsrente: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/betriebsrentenfreibetragsgesetz.html
  2. „Kabinett entlastet Betriebsrentner“ – Auszug aus den Medien zum angenommenen Gesetzesentwurf: https://www.nwzonline.de/politik/meseberg-altersvorsorge-kabinett-entlastet-betriebsrentner_a_50,6,1629486894.html#
  3. Hilfreiche Informationen rund um das Thema „Betriebsrentenfreibetragsgesetz“. https://www.guter-rat.de/magazin/finanzen-versicherungen/altersvorsorge/betriebliche-altersvorsorge/betriebsrentenfreibetragsgesetz-285

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