Betriebliche Altersvorsorge beim Jobwechsel

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein komplexes Thema, insbesondere beim Wechsel des Arbeitgebers. Je nach Modell gibt es unterschiedliche Vorschriften zu beachten. In diesem Text gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein, die beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden müssen.

Direktversicherung privat weiterführen

Wir sind stolz auf eine hohe Kunden­zufriedenheit

Bekannt aus

Inhalt dieser Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • Für jede Art der betrieblichen Altersvorsorge gibt es unterschiedliche Regelungen
  • Die Mitnahme des Vertrags muss innerhalb von einem Jahr nach Arbeitgeberwechsel erfolgen
  • Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag eines Mitarbeiters übernehmen oder bestehendes Kapital in sein eigenes Versorgungssystem überführen
  • Arbeitnehmer haben oft die Möglichkeit den bAV Vertrag privat weiterzuführen oder ruhend zu stellen.

▶️ So überträgst du deine bAV zum neuen Arbeitgeber in 60 Sekunden

Voraussetzungen

Kurz und knapp formuliert, müssen Mitarbeiter bei einem Jobwechsel folgende Punkte beachten:

  • Für die Übertragung des Kapitals können Gebühren entstehen
  • Die Mitnahme der betrieblichen Altersvorsorge muss innerhalb eines Jahres nach Jobwechsel erfolgt sein
  • Der neue Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dieselben Beiträge zu zahlen wie der alte Chef
  • Zusatzleistungen, wie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitversicherung, sind von der Übertragung nicht betroffen

Wir sind Experten für betriebliche Altersvorsorge

  • 100 % kostenlos
    Wir finanzieren uns ausschließlich durch die Versicherungsgesellschaften und bieten unseren umfangreichen Service für unsere Kunden gratis an
  • Entlaste die HR- und Lohnabteilung
    Wir übernehmen alle Anfragen der Mitarbeiter und informieren transparent sowie unabhängig zu allen Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
  • Spare Verwaltungskosten
    Wir vermeiden zusätzliche Kosten durch Korrekturen der Entgeltabrechnungen und bereiten sämtliche Änderungen für deine Lohnabteilung vor
  • Papierlos glücklich
    Wir arbeiten 100 % digital und deine Versicherungen werden alle zentral in unserer App gespeichert – Tschüss Aktenorder!
  • Kostenloses Marketingmaterial und Employer Branding
    Wir erstellen Infomaterial und Präsentationen in deinem Design und mit deinem Logo
  • Tu etwas Gutes mit deinen Versicherungen
    Wir spenden 20 % unseres Gewinns an soziale und nachhaltige Organisationen. Natürlich, ohne dass es dadurch für dich teurer wird. 🙂

So erreichst du uns

Wir beraten dich Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

Oder buche ein kostenloses Webmeeting

  • Berechnung aller Kosten Live und per Screensharing
  • Lerne uns persönlich, live und in Farbe kennen

Eingezahlte Beiträge und Fristen

Bei der Mitnahme eingezahlter Beiträge kommt es darauf an, wer diese Beiträge eingezahlt hat.

Es können nur Beiträge mitgenommen werden, die unverfallbar sind:

  • Beiträge die der Arbeitnehmer selbst eingezahlt hat sind unverfallbar und können direkt in den neuen Job mitgenommen werden.
  • Arbeitgeberbeiträge sind an Fristen, die Länge der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers gebunden. Einige Arbeitgeber verzichten auf diese Fristen.

Der Gesetzgeber sieht in der Praxis die folgenden Fristen vor:

Verträge ab 2018: Der Arbeitnehmer muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und bereits seit drei Jahren eine Rentenzusage haben. Der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent ist sofort unverfallbar.

Verträge zwischen 2009 und 2017: Die Rentenzusage muss seit mindestens fünf Jahren bestehen und der Arbeitnehmer muss mindestens 25 Jahre alt sein.

Verträge zwischen 2001 und 2018: Die Rentenzusage muss seit fünf Jahren bestehen und der Arbeitnehmer muss 30 Jahre oder älter sein.

Gut zu wissen: Wenn der Arbeitgeber Involvenz anmelden muss, sind die Beiträge in der Regel über den Pensionssicherungs-Verein versichert.

Mitnahme von bAV Verträgen – 3 Möglichkeiten

Übernahme des bestehenden Vertrags

Die Übernahme eines bestehenden Vertrags ist die unkomplizierteste Möglichkeit: Der neue Chef übernimmt den Vertrag vom alten Arbeitgeber und die bAV läuft wie bisher weiter.

Kapitalübertragung in einen neuen Vertrag

Für Arbeitgeber dürfte die Übertragung in einen neuen Vertrag die einfachste Lösung sein. Der neue Arbeitgeber hat oft schon ein gut funktionierendes Versorgungssystem.

Durch die Anpassung an die Bedürfnisse des Betriebs hat der Arbeitgeber einen hohen Grad an Flexibilität. Dazu muss er nicht zwangsläufig dieselben Zuschüsse leisten wie der bisherige Arbeitgeber.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass ein neuer Vertrag oft auch mit Abschlusskosten verbunden ist. Darüber hinaus kann es sein, dass sich Versicherungsnehmer einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen müssen.

Direktversicherung privat weiterführen

Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt oder die Versicherung bei seinem neuen Arbeitgeber nicht übernommen wird, kann er die Versicherung auch privat weiterführen.

Hierdurch ergeben sich Vor- und Nachteile:

Vorteil: Privat angesparte Renten werden im Alter zu einem geringeren Steuersatz versteuert

Nachteil: Der Arbeitnehmer muss auf die Vorteile der Entgeltumwandlung verzichten

Tipp: Arbeitnehmer können den Vertrag beitragsfrei stellen. Ohne weitere Einzahlung reduziert sich zwar die voraussichtliche Rente, Arbeitnehmer haben aber trotzdem die Möglichkeit später den Vertrag erneut zu aktiveren.

Sechs Durchführungswege und der Arbeitgeberwechsel

Je nach Durchführungsweg ergeben sich bei einem neuen Arbeitsverhältnis unterschiedliche Konditionen bei Mitnahme der bAV:

Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung stehen dem Versicherungsnehmer sämtliche oben genannten Wege offen. Sowohl die Übernahme dieser Betriebsrenten als auch die Kapitalübernahme in ein neues Versorgungssystem sind meist sehr unkompliziert.

Pensionskasse

Auch baV durch Pensionskassen können auf den oben dargestellten Wegen bei einem Jobwechsel übernommen werden.

Pensionsfond

Arbeitnehmer können auch Versorgungszusagen über einen Pensionsfonds in der Regel problemlos zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Dieser ist allerdings nicht dazu verpflichtet den bestehenden Vertrag weiterzuführen. Er ist durch das Prinzip der Wertegleichheit jedoch dazu verpflichtet, eine vergleichbare Lösung zu anzubieten.

Direktzusage

Damit die Direktzusage auch vom neuen Chef anerkannt wird, muss die Rentenzusage seit mindestens drei Jahren bestehen und der Mitarbeiter muss mindestens 21 Jahre alt sein. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der neue Chef die Direktzusage weiterführt.

Unterstützungskasse

Im Gegensatz zu den anderen Modellen ist die Übernahme bei dieser Art der bAV nur eingeschränkt möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist. Sofern der Arbeitnehmer keine Zusage erhält, ist auch eine Kündigung oder private Weiterführung nicht möglich.

Die angesparten Beiträge werden dem Arbeitnehmer im Pensionsalter entweder als einmaliger Betrag oder dauerhafte Rente ausbezahlt, sofern die Beiträge die Fristen der Unverfallbarkeit einhalten.

Sozialpartnermodell

Beim Sozialpartnermodell werden dem Versicherungsnehmer die angesparten Beiträge wieder ausbezahlt. Alternativ kann er die Betriebsrente innerhalb von einem Jahr auf einen neuen Arbeitgeber übertragen.

Zusatzversicherungen beim Stellenwechsel

Im Gegensatz zur Betriebsrente gibt es bei Zusatzversicherungen kein Recht auf Übertragung. Das heißt Verträge zur Risikolebensversicherung oder Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer privat weiterführen.

Die Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge

Die bAV kann beim Jobwechsel grundsätzlich nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einer Kündigung zustimmt. Voraussetzung für die Kündigung ist allerdings ein festes Arbeitsverhältnis.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitgeber sollten beim Thema Betriebsrente die folgenden Punkte beachten:

  • Tritt ein Arbeitnehmer ein, sollte der Arbeitgeber die Höhe der Versorgungszusage überprüfen und ob das Unternehmen dazu in der Lage ist, diesen Anteil zu leisten.
  • Tritt ein Arbeitnehmer aus, sollten Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fristen beachten, sodass keine haftungsrechtlichen Probleme entstehen.

Tipps für den Jobwechsel

Von Anfang an transparent kommunizieren

Für viele Erwerbstätige hat die bAV einen hohen Stellenwert. Aber auch für Unternehmen spielt die bAV eine wichtige Rolle bei der Kalkulation des Mitarbeitergehalts.

Daher ist es zielführend und sinnvoll bereits im Vorstellungsgespräch und in den Gehaltsverhandlungen den Arbeitgeber darauf anzusprechen.

So können Bewerber schon im ersten Gespräch für Transparenz sorgen. Der Chef kann besser bevorstehende Investitionen planen und der Bewerber kann schon früh herausfinden, ob der zukünftige Chef dazu bereit ist, sich an der bAV zu beteiligen.

Klare Gespräche verhindern Missverständnisse. Falls der zukünftige Chef nicht dazu bereit ist sich zu beteiligen und auch die sonstigen Konditionen nicht stimmen, ersparen sich beide Seiten viel Zeit.

bAV als starkes Argument für Arbeitgeber

Für viele Erwerbstätige ist die betriebliche Altersvorsorge ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber bleiben oder sich einen neuen Job suchen.

Die betriebliche Altersvorsorge gibt Mitarbeitern Sicherheit und ist oft wichtiger als die nächste Gehaltserhöhung. Experten empfehlen Arbeitgebern daher Gehaltserhöhungen in Absprache mit dem Mitarbeiter in eine bAV zu investieren.

Dadurch kommt es erst gar nicht zum Jobwechsel und der Chef hat die Chance seine Arbeitgeber langfristig an das Unternehmen zu binden.

Bei dieser Entscheidung sollte für Chefs nicht nur das Unternehmen im Vordergrund stehen sondern auch der Mitarbeiter. Um Mitarbeitern einen echten Anreiz zu geben im Unternehmen zu bleiben, sollten Chefs sich daher zu mindestens 30 Prozent an den Beiträgen beteiligen, damit der Effekt einer bAV beim Mitarbeiter ankommt.

Auskunftspflichten beachten

So ziemlich jeder Jobwechsel ist mit Stress verbunden. Bewerber müssen Anschreiben erstellen, sich persönlich vorstellen und den Arbeitsvertrag auf Herz und Nieren prüfen.

Damit der Übergang auch in puncto bAV möglichst unkompliziert verläuft, sind Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Von dieser Auskunftspflicht sollten Angestellte beim Jobwechsel gebrauch machen:

Arbeitgeber müssen den Erwerbstätigen auf Anfrage zu folgenden Themen informieren:

  • Wie kann der Angestellte eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge erwerben?
  • Wie hoch sind die Anwartschaften und wie hoch werden diese bei der vorgesehenen Altersgrenze sein?
  • Wie wirkt sich ein Jobwechsel auf die Anwartschaft aus?
  • Wie wird sich die Anwartschaft nach einem Jobwechsel bzw. nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entwickeln?

Neueste Gesetzgebung beachten

Das Betriebsrentengesetz wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Vor der Fortführung oder der Neubeantragung einer bAV bei einem neuen Unternehmen, sollten sich Mitarbeiter zunächst über die Rechtslage informieren.

Die letzte große Änderung wurde zum 1. Januar 2018 beschlossen. Hier wurde die Unverfallbarkeitsfrist von fünf auf drei Jahre gekürzt.

Bis dahin war es außerdem vorgeschrieben, dass Mitarbeiter erst mit 25 den Betrieb wechseln können ohne die Anwartschaft zu verlieren. Seit der Gesetzesänderung ist ein Wechsel bereits ab 21 Jahren möglich.

Wann die Fortführung der bAV nicht sinnvoll ist

Grundsätzlich ist es sinnvoll die Rente auch bei einem neuen Arbeitgeber fortzuführen. In einigen Fällen ist eine Fortführung jedoch nicht sinnvoll. Je nach Form und Vorsorge, kann es sein, dass dem Angestellten bei Fortführung einige Vorteile, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung, verloren gehen.

Falls ein wichtiger Baustein nicht mitgenommen werden kann, empfehlen Experten die Versicherung privat weiterzuführen und in das bestehende Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers einzusteigen.

Den eigenen Karriereweg im Blick haben

Die Rente eignet sich hauptsächlich für Erwerbstätige. Für diejenigen die freiberuflich oder selbstständig tätig sind, ist der Abschluss einer bAV nicht möglich. Ausnahmen gibt es bspw. für Vorstände von Aktiengesellschaften, die zwar nicht rentenversicherungspflichtig sind, aber dennoch Anspruch auf eine Betriebsrente haben.

Wer sein Leben lang als Unternehmer gearbeitet hat, sollte beim Einstieg in die Angestelltentätigkeit nur dann eine Betriebsrente abschließen, wenn er vorhat langfristig und dauerhaft in dem Beruf zu arbeiten und die Selbstständigkeit aufzugeben.

Umgekehrt gilt dasselbe Prinzip: Erwerbstätige, die viele Jahre in ihre Betriebsrente eingezahlt haben und sich selbstständig machen wollen, sollten sich genau überlegen, was sie mit ihrer Rente machen möchten. Versicherungsnehmer können den Vertrag ruhend stellen oder privat weiterführen.

Auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung ist es für Mitarbeiter grundsätzlich nicht möglich auf das Kapital vorzeitig zuzugreifen.

Information unabhängig vom Chef

Auch wenn Arbeitgeber und Erwerbstätige in die Rente einbezahlen, verfolgen beide Parteien beim Wechsel, bei der Beantragung und bei der Beendigung ganz eigene Interessen. Weder Mitarbeiter noch Chef sollten sich ganz auf Zusagen des jeweils anderen verlassen.

Versicherte sollten sich daher während eines Wechsels einen Überblick über die Kosten und Risiken verschaffen. Das Internet kann dem Mitarbeiter einen ersten Einblick geben. Auch Finanzberater und Makler können den Erwerbstätigen mit wichtigen Informationen versorgen.

Eine Rentenversicherung – ob bAV, gesetzlich oder privat – kann über ein entspanntes Leben im Alter entscheiden. Versicherungsnehmer sollten daher nichts dem Zufall überlassen.

Die bAV als Zutat im Vorsorge-Mix

Die bAV ist für das Alter wichtig und hilft Erwerbstätigen dabei Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Dennoch sollte die Wichtigkeit der Betriebsrente nicht überbewertet werden.

Die Betriebsrente ist in einer Zeit entstanden als der Großteil der Erwerbstätigen nur ein bis zwei Arbeitgeber in ihrem Leben hatte. Ein häufiger Jobwechsel war also bis vor wenigen Jahrzehnten für die Mehrheit der Erwerbstätigen kein Thema.

Da sich im Laufe des Berufslebens heutzutage viel verändern kann, sollte die bAV nur den Bestandteil eines Vorsorge-Mix‘ ausmachen. Neben der Betriebsrente sollten Erwerbstätige auch die gesetzliche Rente sowie potenzielle Erträge aus anderen Anlageformen berücksichtigen.

Fazit

Die meisten Mitarbeiter haben heutzutage mehr als nur einen Arbeitgeber in ihrem Arbeitsleben. Dafür ist es umso wichtiger möglichst schon vor Abschluss der bAV herauszufinden, was bei einem Jobwechsel beachtet werden muss, damit die Leistungen nicht verloren gehen.

Die Vorgehensweise ist u.a. abhängig vom Versicherungsmodell, dem neuen Arbeitgeber, dem alten Chef, der Höhe der Betriebsrente und dem Umfang des Arbeitgeberzuschusses.

Kostenfreies Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge

Alles rund um das Thema betriebliche Altersvorsorge

bAV ist unser Tagesgeschäft

Wir betreuen deine Mitarbeiter, kümmern uns um die Verwaltung und arbeiten immer in enger Rücksprache mit dir zusammen.

Keine Überraschungen, kein nerviger Papierkram.

So erreichst du uns

Wir beraten dich Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

Oder buche ein kostenloses Webmeeting

  • Berechnung aller Kosten Live und per Screensharing
  • Lerne uns persönlich, live und in Farbe kennen