Die 55-Jahre-Regel ist in § 6 Abs. 3a SGB V verankert. Sie besagt: Wer nach dem 55. Lebensjahr erstmals versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit privat versichert, versicherungsfrei oder selbstständig war.
Konkret bedeutet das: Wer mit 58 als Selbstständiger aus dem Ausland zurückkommt und nur eine IPMI hatte, kann faktisch nicht in die GKV eintreten. Auf den ersten Blick eine Sackgasse – auf den zweiten nicht zwingend.
Erstens: Wer eine versicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, unterliegt der Versicherungspflicht – diese greift auch nach 55, sofern die Kumulationsvoraussetzungen der Regel nicht vollständig erfüllt sind. Eine genaue Prüfung der individuellen Vorgeschichte ist entscheidend.
Zweitens: Familienversicherung. Wer einen in Deutschland gesetzlich versicherten Ehepartner hat, kann sich beitragsfrei mitversichern – unabhängig vom Alter.
Drittens: Der Basistarif der PKV. Kein Anbieter darf ablehnen. Leistungen entsprechen dem GKV-Niveau, der Beitrag ist gedeckelt. Keine Traumlösung, aber ein verlässliches Sicherheitsnetz gegen gar keinen Schutz.