Normalerweise gilt das Territorialprinzip: Wer in einem Land arbeitet, ist dort sozialversicherungspflichtig. § 4 SGB IV durchbricht dieses Prinzip bei Entsendungen bewusst.
Das Ergebnis: Der entsandte Mitarbeiter bleibt formal GKV-Mitglied – zahlt keine Beiträge im Zielland und ist nicht doppelt verbeitragungspflichtig. Klingt gut, hat aber eine entscheidende Schwäche: Die formale Mitgliedschaft garantiert keine gleichwertige medizinische Versorgung im Ausland.
In vielen Ländern und Situationen klafft zwischen dem, was die GKV verspricht, und dem, was sie tatsächlich leistet, eine erhebliche Lücke – mit direkten Konsequenzen für Mitarbeiter und Arbeitgeber.