Deutschland hat mit den meisten Ländern der Welt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese regeln, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat. Die 183-Tage-Regel besagt vereinfacht: Wer sich weniger als 183 Tage im Jahr in einem Land aufhält, wird dort in der Regel nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
Wichtig: Die 183-Tage-Regel ist keine einheitliche Formel. Jedes DBA hat seine eigene Formulierung, Ausnahmen und Berechnungsmethode. Was im DBA mit Frankreich gilt, muss nicht im DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gelten.
Seit 2019 gilt eine Sonderregelung: Ist Ihr Arbeitslohn aufgrund eines DBA in Deutschland steuerfrei, können Sie die Beiträge dennoch unter bestimmten Bedingungen abziehen — nämlich wenn der Arbeitslohn in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erzielt wird und der Tätigkeitsstaat keine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zulässt. Für Einkünfte aus Drittstaaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz greift diese Regelung jedoch nicht.