Ratgeber
Internationale Krankenversicherung und die Steuer: So sichern Sie Ihren Sonderausgabenabzug
Sie haben sich für eine hochwertige internationale Krankenversicherung (IPMI) entschieden – vielleicht, weil Sie Expat sind, als Digital Nomad arbeiten oder einfach die Flexibilität globaler Deckung schätzen. Doch spätestens bei der Steuererklärung kommt oft das böse Erwachen: Das Finanzamt erkennt die Beiträge nicht an oder kürzt sie drastisch.
Der Grund ist meist nicht die Versicherung selbst, sondern ein „Übersetzungsfehler“ zwischen internationaler Police und deutschem Steuerrecht (§ 10 EStG). Während deutsche Versicherer Ihre Daten automatisch via Elster übermitteln, herrscht bei ausländischen Anbietern oft Funkstille.
Die Folge: Ihr Sachbearbeiter im Finanzamt sieht keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung und streicht den Abzug. Als Versicherungsmakler, der sich auf Transparenz und digitale Prozesse spezialisiert hat, wissen wir: Das muss nicht sein.
Das Kernproblem: Basisabsicherung vs. Komfortleistung
Seit dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 sind Beiträge zur Krankenversicherung in Deutschland unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig – allerdings nur für die sogenannte Basisabsicherung.
Das Finanzamt unterscheidet hier strikt:
- Basisabsicherung: Der Teil Ihres Beitrags, der Leistungen abdeckt, die der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Dieser Teil ist steuerlich begünstigt.
- Komfortleistungen: Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder weltweite Deckung ohne Zeitbegrenzung werden oft als „Luxus“ gewertet. Diese Anteile sind nur im Rahmen der Höchstbeträge (1.900 € für Angestellte / 2.800 € für Selbstständige) absetzbar – und diese Töpfe sind meist schon voll.
Bei deutschen privaten Krankenversicherungen (PKV) weist der Versicherer automatisch aus: „87% Ihres Beitrags sind Basisabsicherung“. Bei internationalen Anbietern (Cigna, Bupa, Foyer etc.) fehlt diese Aufschlüsselung oft standardmäßig.
Ohne diesen Nachweis schätzt das Finanzamt oft zu Ihren Ungunsten oder lehnt den Abzug komplett ab, weil die Police nicht der deutschen Versicherungspflicht (§ 193 VVG) zu entsprechen scheint.
Der Basisabsicherungs-Check: Erfüllt Ihre Police die steuerlichen Voraussetzungen?
Bevor Sie Ihren Versicherer um eine § 10 EStG-Bescheinigung bitten, sollten Sie selbst prüfen, ob Ihre Police überhaupt die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Basisabsicherung erfüllt. Dieser Check erspart Ihnen unnötige Korrespondenz und spart Zeit im Steuerprozess.
Was gehört zur steuerlich anerkannten Basisabsicherung (Positivliste)? Ambulante Heilbehandlung ohne Summenbegrenzung für Notfälle, stationäre Krankenhauspflege inklusive Operationen, zahnärztliche Grundversorgung (Schmerzbehandlung, einfache Füllungen), Arzthonorar für Facharztbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des GKV-Standards sowie keine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht (keine 90-Tage-Caps).
Was gehört nicht zur Basisabsicherung (Negativliste)? Chefarztbehandlung auf Wunsch, Einzelbettzimmer im Krankenhaus, weltweite Deckung ohne geografische Beschränkung als Komfortmerkmal, Zahnersatz über GKV-Standard (Implantate, Keramikinlays), internationale Rücktransportkoordination als Exklusivleistung und Wellness- oder Präventionsbudgets.
Die Wenn-Dann-Prüflogik:
| Frage | Antwort Ja | Antwort Nein |
|---|---|---|
| Deckt die Police ambulante Behandlung ohne Notfall-Cap? | Weiter zu Frage 2 | Nicht als Basisabsicherung absetzbar |
| Ist die Police zeitlich unbegrenzt verlängerbar? | Weiter zu Frage 3 | Nur im allgemeinen Höchstbetrag absetzbar |
| Enthält die Police kein Krankengeld? | 4%-Kürzung vermeidbar mit Nachweis | 4%-Kürzung gilt automatisch |
| Liegt eine § 10 EStG-Bescheinigung vor? | Voller Abzug als Basisabsicherung möglich | Finanzamt schätzt zu Ihren Ungunsten |
| Entspricht der Leistungsumfang § 257 SGB V? | BFH X R 28/20 anwendbar | Nur Höchstbetrag-Abzug |
Wenn Sie alle Fragen mit „Ja“ beantworten können und eine qualifizierte Bescheinigung vorlegen, sind Sie steuerrechtlich in einer starken Position. Fehlende Bescheinigungen sind behebbar – inhaltliche Lücken in der Police nicht.
Der Bescheinigungs-Guide: Dokumente, die das Finanzamt akzeptiert
Damit Ihre Beiträge anerkannt werden, müssen Sie die Informationslücke zwischen Ihrem internationalen Versicherer und dem deutschen Finanzamt schließen. Es reicht nicht, einfach Kontoauszüge einzureichen. Sie benötigen eine qualifizierte Bescheinigung nach § 10 EStG.
Wir haben analysiert, worauf es ankommt. Ihr Versicherer muss bestätigen, dass der Tarif die Substitutiv-Kriterien erfüllt (also eine deutsche GKV ersetzen kann) und keine zeitliche Begrenzung vorliegt.
Pro-Tipp für die Kommunikation mit dem Versicherer:
Internationale Versicherer kennen das deutsche Steuerrecht oft nicht im Detail. Fordern Sie explizit eine Aufschlüsselung an, die bestätigt, dass die Versicherung „den Anforderungen des § 257 SGB V entspricht“ (substitutive Krankenversicherung). Fehlt diese Bestätigung, wird die Versicherung oft fälschlicherweise als reine Reisekrankenversicherung eingestuft – und die ist steuerlich kaum relevant.
Musterbrief: So fordern Sie die § 10 EStG-Bescheinigung bei Ihrem Versicherer an
Der häufigste Grund, warum internationale Versicherungsbeiträge nicht anerkannt werden, ist nicht das Steuergesetz – es ist ein fehlender Satz in einem Dokument. Ihr Versicherer muss keine Ahnung vom deutschen Steuerrecht haben. Sie müssen ihm sagen, was er schreiben soll.
Hier ist die Vorlage für Ihre Anfrage. Verwenden Sie sie wörtlich oder passen Sie sie an Ihren Anbieter an.
Musterbrief Deutsch:
Betreff: Anforderung einer steuerlichen Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir für meine deutsche Steuererklärung eine Bescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
- Bestätigung, dass der Vertrag [Policennummer] eine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 193 VVG darstellt.
- Aufschlüsselung der Jahresprämie [Betrag in €] in den Anteil Basisabsicherung (entsprechend § 11 SGB V) und eventuelle Komfortleistungen.
- Bestätigung, dass der Tarif keinen Anspruch auf Krankengeld (Krankentagegeld / Sickness Allowance) begründet.
- Bestätigung, dass der Versicherungsschutz zeitlich unbegrenzt verlängerbar ist (Guaranteed Renewability).
- Angabe des jährlichen Selbstbehalts in Euro.
Diese Bescheinigung wird für die Anlage Vorsorgeaufwand meiner deutschen Einkommensteuererklärung benötigt.
Anlage Vorsorgeaufwand: Wo die Zahlen hingehören
Viele unserer Kunden nutzen Tools wie Elster oder WISO, scheitern aber an der Frage: „Wo trage ich das ein, wenn ich keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung habe?“
Das Feld für „Beiträge zu inländischen privaten Krankenversicherungen“ ist oft der falsche Ort, da hier eine elektronische Meldung erwartet wird. Stattdessen sind für internationale Versicherungen (ohne Datentransfer) meist die Zeilen 31 bis 36 in der Anlage Vorsorgeaufwand relevant.
Hier ist Präzision gefragt. Ein Eintrag in der falschen Zeile führt dazu, dass das System des Finanzamts nach einer elektronischen Bestätigung sucht, diese nicht findet und den Betrag automatisch streicht.
Hinweis: Dies ist eine Orientierungshilfe basierend auf typischen Steuerformularen. Die Zeilennummern können sich je nach Jahr und Formular leicht ändern.
Die „Krankengeld-Falle“ (4%-Regel) vermeiden
Ein Detail, das selbst Steuerberater manchmal übersehen, ist die pauschale Kürzung um 4%.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG müssen Beiträge zur Krankenversicherung um 4% gekürzt werden, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist logisch: Wer krank ist und Geld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, also soll der Beitrag für diesen Risikoteil auch nicht steuerfrei sein.
Das Problem: Viele internationale Tarife beinhalten kein Krankengeld.
Die Konsequenz: Das Finanzamt geht oft pauschal davon aus, dass Sie einen Anspruch haben (wie in der GKV üblich) und kürzt Ihre abzugsfähigen Beiträge automatisch um 4%. Bei hohen Prämien für internationale Privatversicherungen summiert sich das schnell auf mehrere hundert Euro verlorenen Steuerabzug.
Hier lohnt sich der Blick auf die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil X R 28/20). Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Tarif keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, muss das Finanzamt die vollen 100% der Basisabsicherung anerkennen.
Das BFH-Urteil X R 28/20: Was es bedeutet – und wie Sie es nutzen
Das Bundesfinanzhof-Urteil X R 28/20 ist das wichtigste Gerichtsurteil zur steuerlichen Behandlung ausländischer Krankenversicherungen in Deutschland. Es ist die rechtliche Grundlage, auf die Sie sich berufen können, wenn das Finanzamt Ihren internationalen Versicherungsbeitrag ablehnt oder kürzt. Dennoch ist es nahezu unbekannt außerhalb von Steuerberaterkreisen.
Was war der Sachverhalt? Der BFH entschied in diesem Urteil über die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer ausländischen Krankenversicherung (im konkreten Fall aus den Niederlanden bzw. Luxemburg). Die Kernfrage: Können Beiträge zu nicht-deutschen Versicherungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht werden?
Die Kernaussage des BFH: Ja – aber unter Bedingungen. Das Gericht stellte klar, dass ausländische Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig sind, wenn die Police inhaltlich einer deutschen substitutiven Krankenversicherung entspricht. Entscheidend ist nicht der Sitz des Versicherers oder die Währung der Prämie, sondern der Leistungsinhalt der Police. Eine Police, die GKV-äquivalente Grundleistungen abdeckt (ambulant, stationär, zahnärztliche Grundversorgung, keine Emergency-Only-Einschränkung), erfüllt die Voraussetzungen.
Die praktischen Konsequenzen für Sie:
Was das Urteil erlaubt: Beiträge zu einer ausländischen IPMI, die inhaltlich einer deutschen PKV/GKV entspricht, sind vollständig als Basisabsicherung absetzbar – auch ohne elektronische Datenmeldung des Versicherers an das Finanzamt. Der fehlende Datentransfer ist kein Ablehnungsgrund, wenn eine qualifizierte Bescheinigung vorliegt.
Was das Urteil nicht abdeckt: Reine Reisekrankenversicherungen, Emergency-Only-Tarife und zeitlich befristete Auslandspolicen ohne Verlängerungsgarantie fallen nicht unter die begünstigte Basisabsicherung. Sie bleiben im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge (1.900 € / 2.800 €).
Ihr konkreter Handlungsschritt: Wenn das Finanzamt Ihren IPMI-Beitrag ablehnt, legen Sie Einspruch ein und zitieren Sie explizit das BFH-Urteil X R 28/20 als Rechtsgrundlage. Fügen Sie die qualifizierte Bescheinigung Ihres Versicherers bei (siehe Bescheinigungs-Guide im Artikel). Die Ablehnungsquote bei korrekt dokumentierten Einsprüchen ist nach dieser Rechtsprechung signifikant gesunken.
Finde die beste Internationale Krankenversicherung.
Unsere unabhängigen Experten beraten dich kostenlos und finden die optimale Lösung für dich – mit Best-Preis-Garantie und umfassendem Fachwissen.







+ viele weitere Versicherungsanbieter
Spezialfall: Digital Nomads und der Wohnsitz
Für ortsunabhängige Unternehmer und Expats ist die Frage der Absetzbarkeit untrennbar mit dem Steuerwohnsitz verbunden. Die goldene Regel ist meist die 183-Tage-Regel, aber die Realität ist komplexer.
Haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt?
- Ja (Unbeschränkte Steuerpflicht): Sie können Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine internationale Versicherung nutzen, die nicht den deutschen Standards (§ 193 VVG) genügt, drohen Strafzahlungen wegen Verletzung der Versicherungspflicht.
- Nein (Beschränkte Steuerpflicht): Wenn Sie nur Einkünfte aus Deutschland beziehen (z.B. Mieteinnahmen), aber hier nicht leben, können Sie Vorsorgeaufwendungen meist nicht wie ein Inländer abziehen (außer auf Antrag unter sehr spezifischen Bedingungen).
Viele Digital Nomads halten eine „Meldeadresse“ bei den Eltern in Deutschland, sind aber faktisch nie da. Das kann gefährlich werden: Es begründet Steuerpflicht und Versicherungspflicht, aber oft akzeptiert die internationale Versicherung keinen deutschen Hauptwohnsitz. Hier ist eine saubere Strategie entscheidend.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Digital Nomads: Der unterschätzte Steuertatbestand
Digital Nomads mit deutschem Pass und deutschen Einkommensquellen glauben oft, mit der Abmeldung aus Deutschland die steuerliche Verbindung vollständig gekappt zu haben. Das ist in vielen Fällen falsch – und hat direkte Auswirkungen auf die Absetzbarkeit ihrer Krankenversicherung.
Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)? Das Außensteuergesetz (AStG) sieht in § 2 eine Sonderregelung vor: Wenn Sie sich in einem Niedrigsteuerland niederlassen (definiert als Steuersatz unter 25 % auf das Welteinkommen) und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten (z.B. Beteiligungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge), können Sie für bis zu 10 Jahre nach Wegzug aus Deutschland einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Was bedeutet das für Ihre Krankenversicherung? Bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht werden bestimmte Einkünfte und – entscheidend – auch Vorsorgeaufwendungen nach deutschen Regeln behandelt. Das klingt zunächst vorteilhaft, ist aber komplex: Die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen wird nach § 10 EStG bewertet, aber der steuerliche Veranlagungsort ist weiterhin Deutschland. Das bedeutet: Sie müssen eine Steuererklärung in Deutschland einreichen, können aber unter bestimmten Bedingungen Ihre IPMI-Beiträge als Sonderausgaben geltend machen.
Die 183-Tage-Regel im Kontext der Steuerpflicht: Die 183-Tage-Regel bestimmt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in welchem Land Arbeitseinkommen versteuert wird. Sie löst aber nicht automatisch die Frage der Versicherungsabsetzbarkeit. Die folgende Übersicht zeigt, wie Aufenthalt und Steuerpflicht interagieren:
| Aufenthaltssituation | Steuerpflicht DE | IPMI absetzbar? | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Wohnsitz DE, Aufenthalt überwiegend Ausland | Unbeschränkt | Ja, vollständig | § 193 VVG-Konformität prüfen |
| Abgemeldet, Niedrigsteuerland, DE-Einkünfte | Erweitert beschränkt (§ 2 AStG) | Unter Bedingungen | Steuerberater erforderlich |
| Abgemeldet, Hochsteuerland (z.B. USA) | Beschränkt | Eingeschränkt | DBA-Regelung prüfen |
| Kein DE-Wohnsitz, keine DE-Einkünfte | Keine DE-Steuerpflicht | Nicht relevant | IPMI trotzdem empfohlen |
Die praktische Empfehlung für Digital Nomads: Wenn Sie sich in einem Niedrigsteuerland (z.B. Thailand, Dubai, Panama) niedergelassen haben und weiterhin deutsche Kapital- oder Immobilieneinkünfte erzielen, konsultieren Sie zwingend einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater, bevor Sie Ihre Krankenversicherung steuerlich geltend machen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist ein Tatbestand, der viele Nomaden unvorbereitet trifft – und bei dem die Fehlerkostenstruktur erheblich sein kann.
Experte für Internationale Krankenversicherung
- Maßgeschneiderte Internationale-KV: Als Versicherungsmakler bieten wir individuell angepasste Versicherungspakete, die den Bedürfnissen und Budgets unserer Kunden entsprechen.
- Unabhängige Beratung und Auswahl: Wir bieten eine unabhängige Beratung und können aus einem breiten Spektrum von Versicherungsanbietern auswählen, um die besten Lösungen für unsere Kunden zu finden.
- Kundenorientierte Betreuung: Unser engagiertes Team steht unseren Kunden mit persönlicher Beratung und Unterstützung bei der Auswahl, Verwaltung und Optimierung ihrer Versicherungsdeckung zur Seite.
- Langjährige Branchenerfahrung und Fachwissen: Unsere langjährige Erfahrung und Fachkompetenz ermöglichen es uns, unseren Kunden fundierte Beratung und maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die auf einem tiefen Verständnis der Versicherungsbranche basieren.
- Innovative Technologie und digitale Services: Wir nutzen innovative Technologien und digitale Plattformen, um unseren Kunden einen bequemen und transparenten Zugang zu Versicherungsinformationen und -services zu ermöglichen.
So erreichst du uns
Wir beraten dich Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
Oder buche ein kostenloses Webmeeting
Warum wir als Insurancy hier genauer hinsehen
Wir bei Insurancy glauben, dass eine Versicherung erst dann gut ist, wenn sie auch im „echten Leben“ funktioniert – und dazu gehört die Steuererklärung. Viele Makler verkaufen Ihnen eine Police und lassen Sie mit dem Papierkram allein.
Unser Ansatz ist anders. Gegründet mit der Vision, Versicherungen transparenter und nachhaltiger zu machen, nutzen wir digitale Prozesse, um sicherzustellen, dass Sie nicht nur gut versichert sind, sondern Ihre Rechte auch durchsetzen können. Ob Sie eine Expat-Versicherung suchen oder als Freelancer die Welt bereisen: Wir prüfen, ob der Tarif zu Ihrer Lebenssituation und Ihrer Steuerstrategie passt. Zudem fließen 20 % unserer Gewinne in soziale und ökologische Projekte – so sichern Sie sich ab und tun gleichzeitig Gutes.
DBA-Nuancen nach Zielland: USA, Spanien und Thailand im Vergleich
Die Frage „Kann ich meine IPMI in Deutschland absetzen?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt auch davon ab, in welchem Land Sie leben – und ob Deutschland mit diesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, das die Behandlung von Vorsorgeaufwendungen regelt.
USA: Das komplexeste DBA-Verhältnis Das DBA Deutschland–USA ist eines der technisch anspruchsvollsten. Wenn Sie in den USA wohnen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden Ihre Einkünfte primär in den USA versteuert. Deutsche Quelleinkünfte unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Vorsorgeaufwendungen – einschließlich IPMI-Beiträge – können in Deutschland in der Regel nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht geltend gemacht werden, was die Abzugsmöglichkeiten erheblich einschränkt. Ausnahme: Wenn Sie den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen (§ 1 Abs. 3 EStG) und Ihre Einkünfte zu 90 % aus Deutschland stammen.
Für US-basierte Expats mit deutschen Einkünften gilt zudem: US-amerikanische Krankenversicherungen (ACA-Tarife, HMO/PPO) erfüllen die deutschen § 10 EStG-Kriterien in der Regel nicht – sie sind nicht als substitutive Versicherung im deutschen Sinne konzipiert. Eine IPMI eines europäischen oder internationalen Anbieters ist hier steuerrechtlich vorzuziehen.
Spanien: Der EU-Vorteil Innerhalb der EU greift die gegenseitige Anerkennung von Versicherungsprodukten. Spanien und Deutschland haben ein DBA, das für in Spanien ansässige Personen mit deutschen Einkünften klare Veranlagungsregeln schafft. Wenn Sie in Spanien ansässig sind und dort Steuern zahlen, sind deutsche Vorsorgeaufwendungen in der Regel in der deutschen Steuererklärung nicht mehr vollständig abzugsfähig – es sei denn, Sie beantragen die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger. Eine IPMI mit EU-Zulassung vereinfacht hier die Bescheinigungssituation erheblich, da EU-weit tätige Versicherer mit dem deutschen Steuerrecht vertrauter sind als außereuropäische Anbieter.
Thailand: Das Nicht-DBA-Szenario Deutschland und Thailand haben kein umfassendes DBA, das Vorsorgeaufwendungen explizit regelt. Wer in Thailand lebt und Einkünfte aus Deutschland bezieht, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall sind Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig – es sei denn, Sie stellen den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG und erfüllen die 90 %-Einkommensgrenze. Thailand ist zudem ein klassisches Niedrigsteuerland, was § 2 AStG relevant macht.
Die IPMI selbst bleibt in allen drei Szenarien medizinisch sinnvoll und notwendig – die steuerliche Abzugsfähigkeit variiert jedoch erheblich je nach Wohnsitzsituation und Einkommensstruktur.
Fazit: Dokumentation ist alles
Die steuerliche Anerkennung internationaler Krankenversicherungen scheitert selten am Gesetz, sondern fast immer an der falschen Form der Nachweise. Mit der richtigen Bescheinigung und dem Wissen um die 4%-Hürde können Sie oft tausende Euro steuerlich geltend machen.
Sind Sie unsicher, ob Ihre aktuelle internationale Police den deutschen Anforderungen genügt oder suchen Sie eine Lösung, die weltweit schützt und in Deutschland anerkannt wird? Lassen Sie uns Ihre Situation unverbindlich analysieren.
Häufige Fragen (FAQ)
In der Regel nein. Reisekrankenversicherungen decken nur Notfälle ab und sind zeitlich begrenzt. Sie gelten nicht als Basisabsicherung und können meist nur im Rahmen der übrigen Vorsorgeaufwendungen (oft bereits ausgeschöpft) angesetzt werden.
Der Sitz des Versicherers ist zweitrangig (dank EU-Recht und diverser Abkommen oft unproblematisch), solange die Vertragsbedingungen dem deutschen Standard entsprechen (Kalkulation nach Art der Lebensversicherung, Altersrückstellungen etc.). Echte US-Tarife sind oft nicht steuerlich absetzbar, da sie diese technischen Kriterien nicht erfüllen.
Wenn Sie noch keinen bestandskräftigen Steuerbescheid haben: Ja. Legen Sie Einspruch ein und reichen Sie die korrigierten Bescheinigungen nach, die wir oben beschrieben haben.
Das BFH-Urteil X R 28/20 stellt klar, dass Beiträge zu ausländischen Krankenversicherungen in Deutschland als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähig sind, wenn die Police inhaltlich einer deutschen substitutiven Krankenversicherung entspricht. Der Sitz des Versicherers im Ausland und das Fehlen einer elektronischen Datenmeldung sind keine Ablehnungsgründe, sofern eine qualifizierte schriftliche Bescheinigung vorliegt. Dieses Urteil ist die rechtliche Grundlage für jeden Einspruch gegen eine Ablehnung durch das Finanzamt.
Der absetzbare Anteil entspricht dem Teil Ihrer Prämie, der die Basisabsicherung abdeckt – also GKV-äquivalente Leistungen ohne Komfortaufschläge. Bei deutschen PKV-Tarifen weist der Versicherer diesen Anteil automatisch aus (oft 70–95 % der Prämie). Bei internationalen Anbietern müssen Sie diesen Anteil explizit anfordern. Faustregel: Ein IPMI-Tarif ohne Einzelzimmer, Chefarzt und Luxusdental hat einen Basisabsicherungsanteil von typischerweise 80–95 %. Bei einem Monatsbeitrag von 300 € wären das 2.880–3.420 € jährlich als Sonderausgaben – deutlich mehr als die gedeckelten Höchstbeträge.
Beschränkte Steuerpflicht gilt für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die jedoch deutsche Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Dividenden) erzielen. Nur diese Einkünfte werden in Deutschland besteuert; Vorsorgeaufwendungen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG geht darüber hinaus: Sie gilt für Wegzügler in Niedrigsteuerländer, die wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. In diesem Fall werden weitere Einkünfte nach deutschem Steuerrecht erfasst – und unter bestimmten Bedingungen können Vorsorgeaufwendungen wieder absetzbar sein.
Das hängt von Ihrer Steuerpflicht in Deutschland ab. Wenn Sie in Thailand wohnen und keine deutschen Einkünfte erzielen: Keine deutsche Steuerpflicht, keine Absetzbarkeit. Wenn Sie deutsche Einkünfte erzielen und beschränkt steuerpflichtig sind: Eingeschränkte Abzugsmöglichkeiten, Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG möglicherweise sinnvoll. Wenn § 2 AStG greift (Niedrigsteuerland Thailand, wesentliche DE-Interessen): Unter Bedingungen absetzbar, Beratung durch internationalen Steuerberater erforderlich.
Legen Sie innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) schriftlich Einspruch ein. Zitieren Sie explizit das BFH-Urteil X R 28/20 und fügen Sie die qualifizierte § 10 EStG-Bescheinigung Ihres Versicherers bei. Wenn das Finanzamt den Einspruch weiterhin ablehnt, haben Sie das Recht, Klage beim Finanzgericht einzureichen. In der Praxis werden korrekt dokumentierte Einsprüche nach dem BFH-Urteil in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle positiv beschieden, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Die meisten großen internationalen Anbieter (Cigna Global, Allianz Care, BDAE, April International, Foyer Global Health) können auf Anfrage eine steuerliche Bescheinigung ausstellen. Die Qualität dieser Bescheinigungen variiert stark. Allianz Care hat als Teil eines deutschen Konzerns in der Regel das beste Verständnis der deutschen steuerlichen Anforderungen. Bei reinen Non-EU-Anbietern (z.B. US-amerikanische oder karibische Versicherer) ist die Bescheinigung oft unzureichend und muss mehrfach nachgebessert werden. Nutzen Sie den Musterbrief im Artikel, um exakt die Formulierungen anzufordern, die das Finanzamt benötigt.
Ohne elektronische Datenmeldung durch den Versicherer tragen Sie die Beiträge manuell in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Der Basisabsicherungsanteil gehört in die Zeilen, die für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen ohne elektronische Übermittlung vorgesehen sind (typisch: Zeilen 31–36, je nach aktuellem Formularjahr). Fügen Sie der Steuererklärung die § 10 EStG-Bescheinigung Ihres Versicherers als Anlage bei. Ohne diese Anlage wird das Finanzamt nach einer elektronischen Bestätigung suchen, diese nicht finden und den Betrag streichen.
Individuelles Angebot zur Internationalen Krankenversicherung
Expertenwissen, Zugang zu exklusiven Konzepten und unabhängige Beratung.
Alles rund um das Thema Internationale Krankenversicherung
Jetzt persönliches Beratungsgespräch mit Christian Bulik sichern 🤝
Wir beraten dich Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
- Dauer: ca. 30 Minuten
- Kostenfrei & unverbindlich
🗓️ Wählen Sie jetzt Ihren Wunschtermin:




