Studierende aus Ländern außerhalb der EU und des EWR – also Drittstaaten wie Indien, China, die USA oder Brasilien – haben keinen direkten Zugang zur deutschen GKV. Das gilt unabhängig vom Alter. Ebenso ausgeschlossen sind alle Studierenden, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, egal aus welchem Land sie stammen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Sprachschüler, bestimmte Doktoranden und Gasthörende: Sie gelten formal nicht als immatrikulierte Vollzeitstudierende und haben daher ebenfalls keinen GKV-Zugang. Für all diese Gruppen ist eine private Krankenversicherungslösung – in vielen Fällen eine IPMI – nicht optional, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist der GKV-Zugang für Studierende an Universitäten und Hochschulen grundsätzlich geregelt – jedoch nur unter den genannten Bedingungen (Alter, Status). Wer diese nicht erfüllt, fällt aus der gesetzlichen Pflichtversicherung heraus und muss privat vorsorgen.